Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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6# 3. Ist die Behörde (§ 1) abwesend oder behindert, so tritt, so lange dieß der Fall, 
der Commandant der Communalgarde, nach erfolgter Requisition des Militärs aber der Com- 
mandant des Letzteren an ihre Stelle. 
#4. Alle Diejenigen, deren dienstlicher Beruf es nicht ist, zur Wiederherstellung der 
Ruhe mitzuwirken, haben sich auch unaufgefordert auf die erste Kenntniß von dem Tumulte, 
und bis zu dessen Beendigung wo möglich in ihre Wohnungen zurückzuziehen. Diejenigen, 
welche während des Tumults in seiner Nähe auf den Straßen und öffentlichen Plätzen ver- 
weilen, haben kein Recht zu Beschwerden oder Klagen, wenn sie von den zu Unterdrückung 
des Tumults ergriffenen Maaßregeln mit betroffen werden. 
8 5. Gleichzeitig — s. § 4 — sind sowohl die öffentlichen Gasthöfe und Schenkstätten, 
als die Privathäuser, Läden und Gewölbe zu schließen und jedes Familienhaupt hat seine An- 
gehörigen und Dienstleute, jeder Fabrikant, Kaufmann, Meister oder anderer Arbeitgeber 
seine Diener, Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter bei eigner Verantwortlichkeit zu Hause zu 
halten. Die Schüler in den Schulen sind, wenn sie nicht bis zu Wiederherstellung der Ruhe 
gänzlich zurückbehalten werden können, nur in kleinen Abtheilungen zu entlassen. 
§6. Die Behörde (§§ 1 und 3) hat vor Allem den Weg der Güte zu versuchen. Erst 
wenn die gütlichen Maaßregeln ohne Erfolg geblieben oder wenn sie verhindert oder vereitelt 
werden, oder nach den Umständen überhaupt nicht mehr anwendbar sind, ist von der Waffen- 
gewalt Gebrauch zu machen. 
§# 7. Vor wirklichem Eintritte der Waffengewalt ist jedoch in jedem nachstehend (99 9 
und 10) nicht ausdrücklich ausgenommenen Falle die versammelte Menge erst noch dreimal, 
das letzte Mal mit dem Hinzufügen: „zum letzten Male“ im Namen des Gesetzes zum ruhigen 
Auseinandergehen bei Vermeidung der Waffengewalt aufzufordern. Jeder dieser Aufforder- 
ungen hat, soweit die Möglichkeit dazu vorhanden ist, ein Signal der Art, wie es die Auf- 
merksamkeit auf sich zu ziehen am meisten geeignet ist, voraus zu gehen. 
§# S. Bleibt auch die dritte Aufforderung ohne Erfolg, so hat nunmehr die bewaffnete 
Macht von ihren Waffen jeden erforderlichen Gebrauch zu machen. Hierbei steht das Com- 
mando zunächst dem Führer der Communalgarde, nach erfolgter Requisition des Militärs aber 
dem Führer des letztern zu. Der Commandirende allein hat zu ermessen, welche Waffen und 
welche sonstige militärische Maaßregeln anzuwenden sind, und die Dauer des Waffengebrauchs 
zu bestimmen. " 
§9. Auch ohne Signal und Aufforderung ist die bewaffnete Macht zu jedem erforder- 
lichen Gebrauche ihrer Waffen berechtigt: 
a) sobald die Tumultuanten auf sie eindringen oder sie angreifen, 
b) wenn die Tumultuanten sich gewaltthätige Handlungen gegen die Behörde oder gegen 
die Mannschaft oder gegen dritte Personen erlauben,
	        
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