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c) wenn sie fremdes Eigenthum verletzen, entwenden oder zerstören, und der Abwehr
oder Verhaftung sich gewaltthätig widersetzen.
§ 10. Dasselbe gilt, wenn Diejenigen, welche, ohne der bewaffneten Macht oder dem
Polizeipersonale anzugehören, bei einem Tumulte bewaffnet erscheinen, auf geschehene Auf-
forderung die Waffen nicht ablegen oder sich der Entwaffnung oder Verhaftung gewaltthätig
widersetzen.
§ 11. Jede Verhaftung, welche nach Erlaß der § 7 vorgeschriebenen Aufforderung, oder
in Fällen, wo es nach §§ 9 und 10 der letztern nicht bedarf, auf der Stelle oder bei der un-
mittelbaren Verfolgung geschieht, ist als Ergreifung auf frischer That anzusehen.
§# 12. Auch nach wiederhergestellter Ruhe hat die bewaffnete Macht nicht vor erfolgter
Zustimmung der Eivilbehörde (§ 1) abzutreten, sie auch auf Verlangen noch bei Verhaftung
der Schuldigen und Transportirung der Gefangenen zu unterstützen.
* 13. Das Gesammtministerium kann bei Aufruhr und hochverrätherischen Unternehm-
ungen, sowie überhaupt wegen besonderer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und
Sicherheit das ganze Land oder einzelne Bezirke und Orte in Kriegsstand erklären, und dabei
die Bestimmungen der Gesetze und beziehendlich der Verfassungsurkunde über Gerichtsstand,
Verhaftung, Haussuchung, Briefgeheimniß, Presse, Vereins= und Versammlungsrecht zeit-
weise außer Kraft setzen.
Durch eine solche Erklärung wird von ihrer Bekanntmachung an in dem betreffenden Be-
zirke oder Orte die Anordnung und Ausführung aller die Wiederherstellung und Aufrecht-
haltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bezweckenden und darauf Bezug ha-
benden Maaßregeln ausschließend und unbedingt in das Ermessen des Oberbefehlshabers der
Truppen gestellt. Dieser ist in einem solchen Falle berechtigt, mit seinen Befehlen Straf-
androhungen zu verbinden, welche nach Befinden selbst bis zur Todesstrafe ansteigen können.
Innerhalb des Kriegsstandsbezirks hat Jedermann ohne Ausnahme den getroffenen An-
ordnungen des Oberbefehlshabers bei Vermeidung der angedrohten Strafe unbedingte und
unweigerliche Folge zu leisten.
Gegen die Anordnungen des Oberbefehlshabers steht nur der Weg der Beschwerde an das
Gesammtministerium offen; Rechtsmittel mit Suspensivkraft sind unzulässig.
§ 14. Hat das Gesammtministerium das ganze Land oder einzelne Bezirke oder Orte
desselben, zugleich mit Suspension der Bestimmungen über den Gerichtsstand, in den Kriegs-
stand erklärt, so kann der Oberbefehlshaber in dem betreffenden Bezirke, und zwar nach Befinden
sofort, das Standrecht procelamiren und hat durch öffentliche Bekanntmachung zu bestimmen,
welche von Civilpersonen begangene Vergehen oder Verbrechen dem standrechtlichen Verfahren
unterliegen. Zur Untersuchung und Aburtheilung derselben ernennt er eine besondere Com-
mission (Standgericht), die aus einem Auditeur und einer gleichen Anzahl von Offizieren und