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Fälle soll in den Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen, die Bewilligung der Kam-
mern besonders erwähnt werden, ohne welche weder die Einnehmer zur Einforderung berech-
tigt, noch die Unterthanen zur Entrichtung verbunden sind.
88.
(Verfafsungsurkunde § 105.)
Verfahren, wenn schleunige finanzielle Maaßregeln erforderlich sind.
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig gemacht werden.
Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen Fällen schleunige finanzielle
Maaßregeln erfordert werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände nothwendig ist,
so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzuberufen.
Sollten jedoch die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder auch den Zusammentritt
der Kammern durchaus unmöglich machen, so darf der König, unter Verantwortlichkeit der
ihn hierbei berathenden Vorstände der Ministerialdepartements, das zu Deckung des außer-
ordentlichen Bedürfnisses unumgänglich Nöthige provisorisch Lerfügen, auch erforderlichen
Falls ausnahmsweise ein Anlehn aufnehmen; es find aber die getroffenen Maaßregeln sobald
als irgend möglich der Ständeversammlung, und spätestens bei dem nächsten ordentlichen
Landtage, vorzulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken, auch ist sel-
biger über die Verwendung der erforderlich gewesenen Summen Nachweisung zu geben.
Sämmtliche Ministerien sind mit der Ausführung dieses Gesetzes, das als ein integriren-
der Theil der Verfassungsurkunde anzusehen ist, und worauf die Bestimmungen des § 152
der letztern Anwendung zu leiden haben, beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am öten Mai 185 1.
Friedrich August.
S D. Ferdinand Zschinsky.
39) Verordnung,
die Bestellung von Commissaren zu Leitung der Landtagswahlen betreffend;
vom 13ten Mai 1851.
Nchdem mittelst Allerhöchster Verordnung vom Sten dieses Monats die Veranstaltung der
für die im Laufe vieses Jahres einzuberufende Ständeversammlung erforderlichen Ergänzungs-