Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(127 ) 
für den 21 sten den Amtshauptmann von Carlowitz zu Zittau, 
und während der Dauer des demselben bewilligten Urlaubs den Re- 
ferendar Graf zur Lippe zu Budisfin, 
* 25 sten den Amtshauptmann von Egidy zu Budissin; 
wegen der Wahlbezirke des Handels= und Fabrikstandes 
für den 1 sten den Referendar von Reinhardt zu Dresden, 
2ten den Regierungsrath von Mangoldt zu Leipzig, 
z3ten den Regierungsrath von Pflugk daselbst, 
Aten den Amtshauptmann Brückner zu Chemnitz, 
5ten den Amtshauptmann von Welck zu Zwickau. 
Es wird Solches daher zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht und werden alle bei 
den gedachten Wahlen betheiligten Behörden zu deren Beschleunigung unter Hinweisung auf 
die Vorschriften der Verordnungen vom 3ten und Aten Januar 1842 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt Seite 5 und 21) noch besonders angewiesen. 
Dresden, am 13ten Mai 185 1. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf. 
  
40) Gesetz, 
die Aufhebung der zu Publication der deutschen Grundrechte ergangenen 
Verordnung vom 2ten März 1849 betreffend; 
vom 12ten Mai 1851. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. 4c. 
verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Die im Einverständnisse mit den Kammern erlassene Verordnung vom 2ten März 
1849,. die Publication des Reichsgesetzes über die Grundrechte des deutschen Volks betreffend, 
wird hierdurch aufgehoben. 
. Die in Folge der Publication der Grundrechte bis jetzt bereits Vegründeten Privat- 
rechte bleiben durch die im § 1 ausgesprochene Aufhebung der Verordnung vom 2ten März 
1849 unberührt. 
1851. 21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.