Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Vorschrift im Satz 2 gilt entsprechend für die Anlieferung der enteigneten 
Kartoffeln bis zur nächsten Verladestelle. 
Für die enteigneten Vorräte ist ein Übernahmepreis zu zahlen, der unter 
Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte 
festgesetzt wird. Hat der zur Lieferung Verpflichtete einer Aufforderung der 
unteren Verwaltungsbehörde zur Lieferung innerhalb der ihm gesetzten Frist 
nicht Folge geleistet, so ist verl ihm zu zahlende Übernahmepreis um sechzig Mark 
für die Tonne zu kürzen. Der Betrag, um den der Übernahmepreis gekürzt 
wird, fließt dem Kommunalverbande zu, aus dessen Bezirk die enteignete Menge 
in Anspruch genommen wird. 
Streitigkeiten die sich aus der Anwendung der Vorschriften im Abs. J bis ? (leider unleserlich!) 
ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem 
sich die Kartoffeln zur Zeit der Anordnung befinden. 
§ 13 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann das Verfüttern von Kar- 
toffeln und von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation 
sowie das Vergällen und Einsäuern beschränken oder verbieten. Er kann be- 
stimmen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln und 
die genannten Erzeugnisse zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse verwendet 
werden dürfen. 
Er kann zu ben von ihm bestimmten Zeitpunkten Ermittlungen über Vor- 
räte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffel- 
stärkefabrikation anordnen. 
§ 14 
Der Verkehr mit Saatkartoffeln wird in einer besonderen Verordnung 
geregelt. 
§ 15 
Die Beamten der Polizel und die von der Reichskartoffelstelle, den Ver- 
mittlungsstellen, den Kommunalverbänden oder der Polizeibehörde beauftragten 
Personen sind befugt, in Räume, in denen Kartoffeln gelagert, feilgehalten oder 
verarbeitet werden oder in denen Kartoffeln zu vermuten sind, sowie in Räume, 
in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, einzutreteng daselbst Besichtigungen 
vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und der vorhandenen Vorräte 
festzustellen 
Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und 
Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten 
auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von 
Dritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung und den Kaufpreis anzugeben 
und Auskunft über die Verwendung der Vorräte zu erteilen. Sie haben den 
zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der
	        
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