Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Schlusse der Landrentenbank auf diese annoch überwiesen werden können und von 
derselben übernommen werden; jedoch hat der Berechtigte solchenfalls seine Be- 
friedigung nach dem fünf und zwanzigfachen Betrage in Landrentenbriefen nach 
dem Nominalwerthe zu erhalten und anzunehmen; — 
und endlich 
I) denjenigen Geldgefällen, welche schon vor Erlassung der Ablösungsgesetze an die 
Stelle ehemaliger Naturalleistungen oder Naturaloblasten getreten, oder auch für 
irgend eine Art von Geldleistungen als feste und fortlaufende Renten übernommen 
worden sind (vergl. § 13); 
dergleichen Geldgefälle gehören unter diejenigen, auf welche die nachstehenden 
Bestimmungen anzuwenden sind. 
* 15. Die Bestimmung des Ablösungsgesetzes vom 1 vten März 1832 §8 52 unter e 
und die hierauf bezüglichen in § 2 des Gesetzes B vom 21sten Juli 1846, daß solche Geldge- 
fälle, welche von Grundstücken zu gewissen Zeiten und nach in Voraus bestimmten Betrage zu 
entrichten sind, nur nach freier Vereinigung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten 
abgelbst werden können, wird hiermit aufgehoben. 
§ 16. Vielmehr sollen alle solche als Reallasten auf Grund und Boden oder gewissen 
dem Grundbesitze gleich zu achtenden Berechtigungen (§§ 14 und 29 des Gesetzes vom 6ten 
November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher betreffend) haftende Geldgefälle, insoweit 
sie nicht unentgeldlich oder gegen Entschädigung Seiten des Staats in Wegfall kommen, der 
Ablösung auf einseitigen Antrag (Provocation) sowohl der Berechtigten, als der Belasteten, 
und zwar nach folgenden näheren Bestimmungen unterliegen. 
§ 17. Insoweit nicht unter den Betheiligten über die Ablösung etwas Anderes bedun- 
gen worden ist, wobei es in jedem Falle sein Bewenden hat, steht rücksichtlich aller §8§ 10, 
11 und 16 bezeichneten Geldabentrichtungen, es möge nun von dem Berechtigten oder von 
dem Belasteten auf deren Ablösung angetragen (provocirt) worden sein, dem Belasteten die 
Wahl zu, 
a) und zwar ebenfalls nach seiner Wahl, 
1) durch Erlegung des baaren zwanzigfachen Betrags oder 
2) durch Gewährung des fünf und zwanzigfachen Betrags in Landren- 
tenbriefen nach dem Nennwerthe an den Berechtigten, oder 
3) auf beiderlei Weise neben einander, 
unmittelbar abzulösen, oder, 
b) behufs der mittelbaren Ablösung, das Geldgefäll an die Landrentenbank zu 
Überweisen. 
Letzteren Falls hat der Belastete, insofern die unmittelbare Ablösung durch baare Er- 
legung des zwanzigfachen Betrags zu erfolgen haben würde, an die Landrentenbank den 
abgerundeten (§18) vollen Betrag des Gefälls zu entrichten, und der Berechtigte von dieser
	        
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