Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Insonderheit gilt daher auch von den auf die Landrentenbank übernommenen Gefälls- 
renten die bereits § 14 unter a erwähnte Bestimmung, daß von der Landrentenbank über- 
nommene Renten ganz oder theilweise nur durch Erlegung ihres fünf und zwanzigfachen 
Betrags in baarem Gelde oder in Landrentenbriefen nach dem Nominalwerthe getilgt werden 
können. 
§ 21. Als Schlußtermin für alle nach den bisherigen Gesetzen zulässige Ueberwei- 
sungen von Ablösungsrenten, sowie für die nach dem gegenwärtigen Gesetze statthaften Ueber- 
weisungen von Geldgefällen an die Landrentenbank wird der 1ste April des Jahres 
Ein Tausend Achthundert und Sechs und Funfzig 
hiermit dergestalt bestimmt, daß alle nach diesen Gesetzen darauf überweisbare, aber mit dem 
gedachten Zeitpunkte auf die Bank noch nicht wirklich übernommene Ablbsungsrenten oder Geld- 
gefälle nur noch im Wege der unmittelbaren Ablösung durch Baarzahlung getilgt wer- 
den können, welche nach ein Vierteljahr vorher erfolgter Anmeldung des Belasteten von dem- 
selben der Berechtigte anzunehmen hat. 
Wer nach § 4 des Gesetzes Cvom 2isten Juli 1846 und respective dem Gesetze vom 
24 sten Januar 1850 bereits ein begründetes Recht auf von der Landrentenbank zu gewäh- 
rende Baarzahlungen hat, dem verbleibt diese Vergünstigung. 
§22. Rücksichtlich der auf Grundstücken haftenden, zur Zeit noch nicht zur Ablösung 
gelangten Naturalleistungen und Naturaloblasten bewendet es bei den bisherigen Ablösungsge- 
setzen, wiewohl, was das Verfahren anlangt (vergl. § 28 fg.), mit den in dem gegenwärti- 
gen Gesetze enthaltenen Abänderungen derselben. 
§&23. Vom ersten Januar des Jahres 
Ein Tausend Achthundert und Vier unv Funfzig 
kommen, mit alleiniger Ausnahme der Ablösungsrenten und baaren Geldgefälle, alle auf ein- 
seitigen Antrag ablösbare Grundlasten und Dienstbarkeiten, auf deren Ablösung bis dahin 
nicht provocirt worden ist, dergestalt in Wegfall, daß sie nur als persönliche Verbindlichkeiten 
des am 1 sten Januar 1854 vorhandenen Besitzers und seiner Erben, so lange ersterer oder letz- 
tere das Grundstück nicht veräußern, fortdauern. 
Von denjenigen, welche für die nach vorstehender Bestimmung in Wegfall kommenden 
Grundlasten oder Dienstbarkeiten eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen haben, ist daher, 
bei Verlust derselben, längstens bis mit 31sten December Ein Tausend Achthundert 
und Drei und Funfzig bei der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheits- 
theilungen der Antrag auf Ermittelung dieser Entschädigung anzubringen (auf Ablösung zu 
provociren). 
Gegen den Eintritt des vorstehend angedrohten Rechtsnachtheils findet eine Wiedereinsetz- 
ung in vorigen Stand nicht Statt.
	        
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