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624. Nach Ablauf der § 23 bestimmten Frist erfolgt, wenn die Oblast in das Grund-
und Hypothekenbuch eingetragen war, auf Grund eines Zeugnisses der Generalcommission,
daß auf Ablösung der fraglichen Oblast oder Dienstbarkeit nicht provocirt worden sei, die
Löschung im Grund= und Hypothekenbuche. Hatte ein Eintrag nicht Statt gefunden, so ist,
auf Verlangen des Grundbesitzers, das Zeugniß, um künftiger Nachricht willen, zu den Acten
zu nehmen.
§25. Mit dem 1sten Januar des Jahres
Ein Tausend Achthundert und Vier und Achtzig
erlöschen auch die nach § 23 bis dahin etwa noch fortbestandenen persönlichen Verbindlichkei-
ten der im Besitze der belasteten Grundstücke gebliebenen physischen und moralischen Personen.
. Abgaben und Leistungen, welche nach dem Isten Abschnitte dieses Gesetzes in
Wegfall kommen, können von Bekanntmachung dieses Gesetzes an unter keinerlei Rechtstitel
wieder eingeführt werden.
§. Geldgefälle anderer Art können von Bekanntmachung dieses Gesetzes an nicht
weiter durch Verjährung erworben werden. Bei einer späterhin in Frage kommenden
Erwerbung solcher Geldgefälle durch Verjährung sollen nur die bis mit dem ein und dreißig-
sten Mai Ein Tausend Achthundert und Ein und Funfzig vorgefallenen Be-
sitzhandlungen berücksichtigt werden.
. Durch ausdrückliche Willenserklärung können von Bekanntmachung
dieses Gesetzes an dergleichen Gelogefälle (§ 27) als Reallasten nur in der Weise begründet
werden, daß darüber ein schriftlicher Vertrag abgefaßt und darin festgesetzt wird, daß und nach
welchem Betrage, auch unter welcher Kündigungsfrist die Ablösung des Geldgefälls durch Ca-
pitalzahlung dem Verpflichteten jederzeit freistehen solle. Auch dürfen Geldgefälle, welche bei
Veräußerung eines Grundstücks anstatt des Kaufgeldes oder eines Theils desselben auf das
Grundstück gelegt werden, die Höhe von zwei und einen halben Neugroschen auf
jede Steuereinheit desselben nicht übersteigen. Nur wenn diese Vorschriften beobachtet worden
sind, dürfen solche Geldgefälle in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden.
An die Landrentenbank können dergleichen, erst nach Bekanntmachung dieses Gesetzes be-
gründete Geldgefälle in keinem Falle überwiesen werden.
#J29. Wegen der schon nach den bisherigen Ablösungsgesetzen auf einseitigen Antrag
ablösbaren Lasten verbleibt es bei den Bestimmungen §§ 50, 54, 78 des Gesetzes vom 17ten
März 1832, und §§ 17, 18 des Gesetzes A. vom 211sten Juli 1846, wonach deren Er-
werbung durch Vertrag oder Verjährung schon von einem frühern Zeitpunkte an ausgeschlossen
gewesen ist.