Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(141) 
&10. Die Bildung der Jagdbezirke erfolgt durch die Amtshauptmannschaften und in 
den Schönburg'schen Receßherrschaften durch die Gesammtcanzlei zu Glauchau. Diese Be- 
hörden werden ermächtigt, sich in einzelnen Fällen bei den dießfallsigen Verhandlungen, vor- 
behältlich der eignen Genehmigung des Verhandelten, durch Subdelegirte vertreten zu lassen. 
11. Nach Publication dieser Verordnung sind sofort die jetzt bestehenden, den Vor- 
schriften derselben nicht entsprechenden Jagdbezirke aufzulösen und nach diesen Vorschriften neue 
zu bilden. 
Dafern jedoch die Bildung der Jagdbezirke nach vorstehenden Bestimmungen besondere, 
in der Localität beruhende Schwierigkeiten finden sollte, so können zwar in einzelnen Fällen 
Ausnahmen eintreten, es ist jedoch hierzu jedesmal besondere Dispensation vom Ministerium 
des Innern einzuholen. 
12. Sofort nach erfolgter Constituirung eines Jagdbezirks haben die Amtshaupt- 
mannschaften und beziehendlich die Gesammtcanzlei der Ortspolizeibehörde hiervon Nachricht 
zu ertheilen. Dieselbe hat hierauf ungesäumt Einleitung zu treffen, daß von den zum Jagd- 
bezirke gehörigen Grundstücksbesitzern über die Art und Weise der Ausübung der Jagd und die 
Vertheilung der Jagdnutzungen Beschluß gefaßt werde. 
s13. Die Besitzer der zu einem Jagdbezirke vereinigten Grundstücke bilden in Bezug 
auf alle, die Ausübung der Jagd und die Vertheilung der Jagdnutzungen betreffenden Ange- 
legenheiten eine Gemeinheit, innerhalb welcher die Minderheit den Beschlüssen der Mehrheit 
sich zu unterwerfen hat. 
14. Zur Gültigkeit eines jeden Beschlusses ist erforderlich: 
1) daß sämmtliche Grundstücksbesitzer, ohne daß es jedoch der Benennung der einzelnen 
Namen bedarf, von der Ortspolizeibehörde unter Einräumung einer 14 tägigen Frist durch 
eine Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatte oder einen Anschlag an den für derartige 
Veröffentlichungen im Orte bestimmten Stellen vorgeladen worden sind, 
2) daß wenigstens ein Viertheil aller Stimmen durch die Personen der Berechtigten oder 
gehörig legitimirte Bevollmächtigte derselben vertreten ist, und die absolute Mehrheit der An- 
wesenden für den Beschluß gestimmt hat, sowie endlich 
3) daß der gefaßte Beschluß die Genehmigung der Ortspolizeibehörde erlangt. 
s15. Die Stimmen werden so berechnet, daß auf einen Grundbesitz 
unter 5 Acker jagdbarer Fläche 1 Stimme, 
von 5.— 10 - -2Stcmmen 
10 — 20 3 
20 — 30 - - 4 
und so fort in gleichem Verhältnisse steigend auf 10 bis 10 Acker noch eine Stimme kommt. 
Mehr als die Hälfte aller Stimmen des Bezirks kann kein Einzelner haben.
	        
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