Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 144) 
4) die verpflichteten, in festem Lohne und Brode stehenden Forst= und Jagdbeamten auf 
Privatrevieren, jedoch nur innerhalb derjenigen Reviere, für welche sie angestellt und ver- 
pflichtet sind. 
&25. Tritt bei einer mit einer Jagdkarte versehenen Person später ein Grund ein, aus 
welchem die Ausstellung derselben zu versagen gewesen sein würde, oder wird das Vorhanden= 
sein eines solchen Grundes erst später entdeckt, so ist die Jagdkarte sofort zurückzuziehen. 
Ein Anspruch auf Rückerstattung des Geldbetrags für die Jagdkarte steht der betreffenden 
Person nicht zu. 
226. Hinsichtlich der zur mittlern und niedern Jagd gehörigen jagdbaren Thiere findet 
eine Schon= und Hegezeit in der Art Statt, daß das Jagen, Tödten und Einfangen derselben 
in der Zeit vom isten Februar bis zum 1sten September eines jeden Jahres durchaus ver- 
boten ist. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind diejenigen Raubthiere, welche zur mittlern und 
niedern Jagd gerechnet werden, alle Strichvögel, sowie diejenigen andern Vögel, welche künftig 
durch Verordnung von der Schon= und Hegezeit besonders ausgenommen werden. 
Auch ist rücksichtlich des Rothwildes eine Schon= und Hegezeit vom isten Februar bis 
zum 15ten Juli jeden Jahres zu beobachten. 
Das Tödten und Einfangen von Wild= und Rehkälbern ist bis zum Schlusse des Kalen- 
derjahres, in dem sie gesetzt wurden, gänzlich verboten. 
&27. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune kann jeder das 
Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er zur Ausübung des Jagdrechts nicht be- 
fugt ist. 
In Weinbergen und Kirschplantagen ist der Gebrauch des Schießgewehrs zur Abwehr der 
Vögel zu gestatten; doch bedarf es hierzu der Erlaubniß der Ortsbehörde und der Anzeige 
an den Jagdberechtigten. 
&2. Die Ausübung der Jagd ist verboten: 
1) an Sonn= und Feiertagen vor völliger Beendigung des Nachmittagsgottesbienstes, 
2) innerhalb bewohnter Räume und Ortschaften und innerhalb der Schußtragweite von 
denselben, 
3) wenn sie auf eine Art und Weise erfolgt, wodurch die öffentliche Ruhe und Sicherheit 
gestört, oder das Leben von Menschen und Hausthieren gefährdet wird, 
4) insoweit dabei grausame, die gejagten Thiere nutzlos quälende Mittel angewendet 
werden, und 
5) auf allen Grundstücken, auf welchen die Jagd ruhen soll. 
& 29. Alle über die Ausübung der Jagd bis jetzt gefaßten Beschlüsse und abgeschlossenen 
Pachtcontracte, deren Fortbestehen mit Rücksicht auf die Bestimmungen dieser Verordnung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.