(146 )
daß von und mit dem ssten Juli dieses Jahres an das Hausiren mit Citronen und
Wetzsteinen ohne Unterschied zwischen In- und Ausländern verboten sein, und gegen
Zuwiderhandelnde nach den Vorschriften des Mandats vom 15ten September 1750
unnachsichtlich verfahren werden soll.
Hiernach haben sich sowohl die betreffenden Behörden, als die sonst Betheiligten gebührend
zu achten.
Dresden, den 24sten April 1851.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Demuth.
44) Verordnung,
die Verlautbarung der Erwerbung der Chemnitz-Riesaer und der Sachsisch-
Schlesischen Eisenbahn für den Staat in den Grund= und
Hypothekenbüchern betreffend;
Lom 12ten Mai 1851.
Nachdem durch Vertrag vom 3Zsten December 1850 (Seite 26 Jg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes von 1851) das gesammte Eigenthum der nunmehr aufgelösten Chemnitz-
Riesaer Eisenbahngesellschaft, ingleichen durch Vertrag vom 31sten Januar 1851 (Seite
34 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes) das gesammte Eigenthum der nunmehr ebenfalls
aufgelösten Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft an den Staat abgetreten worden ist, so
wird wegen der hierdurch nöthig gewordenen Verlautbarungen in den Grund= und Hypothe=
kenbüchern, in Gemäßheit der deshalb vom Finanzministerium gestellten Anträge, Nachstehen-
des verordnet.
1) Die Grund= und Hypothekenbehörden, in deren Grund= und Hypothekenbüchern die
Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft oder die Sächsisch-Schlesische Eisenbahngesellschaft als
Besitzer von Grundstücken eingetragen ist, haben die durch die eingangsgedachten Verträge ein-
getretenen Besitzveränderungen auf den betreffenden Grundstücksfolien mittelst eines den Vor-
schriften des Gesetzes, die Grind= und Hppothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend,
vom 6ten November 1843, entsprechenden Eintrags zu verlautbaren.
2) Da hiernächst besage § 1, § 4 des Vertrags vom 31sten Jannar 1851 von der
Scchsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft bei Abtretung der Eisenbahn an den Staat, wegen
des von letzterem als Schuld übernommenen Actiencapitals und der davon nach § 5 zu gewäh-
renden Zinsen Hypothek an den dem Staate übereigneten Grundstücken vorbehalten und vom
Staate zugestanden worden ist, so haben die Grund= und Hypothekenbehörden, in deren Grund-