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über sie verhängten Untersuchung nur in Ermangelung rechtlicher Beweise enthoben worden
sind, zum Dienste, — beziehungsweise zur Arbeit — wissentlich nicht zu verwenden. Ueber
das im Gebiete des einen der contrahirenden Staaten conventionsmäßig stationirte Amts= und
Dienstpersonal des anderen Staates üben die zuständigen Behörden des letzteren die Dienst= und
Disciplinargewalt ausschließend aus.
Art. 6. Das dienstliche Verhältniß der beiderseitigen auf der Wechselstation zu Bodenbach
in Thätigkeit tretenden Beamten zu einander ist ein coordinirtes und es soll der Dienstesverkehr
zwischen denselben im Wege unmittelbarer Communication Statt finden. Allfällige Vor-
schriften wegen Untersagung der unmittelbaren Correspondenz mit ausländischen Behörden, —
sollen auf die zu Bodenbach für die verschiedenen Diensteszweige stationirten Aemter in dem
dienstlichen Verkehre unter einander keine Anwendung finden.
Art. 7. Beiderseitige Regierungen werden Veranstaltungen treffen, daß nicht nur die
nach den Bestimmungen dieser Uebereinkunft im Dienste der einen oder der anderen Staatsver-
waltung die Landesgränze bei Niedergrund überschreitenden, durch Dienstkleidung oder Certificat
des Vorgesetzten legitimirten Beamten und Diener dem speciellen paßpolizeilichen Verfahren
nicht unterworfen seien, sondern daß auch allen beiderseitigen höheren Beamten des einen oder
des anderen, der in gegenwärtiger Convention berührten Verwaltungszweige, nicht minder den
bei den königl. Sächsischen Behörden accreditirten Beamten des deutschen Zollvereins, zu jeder
Zeit der freie Ein= und Austritt über die gedachte Landesgränze, ohne solche an die Legitimation
durch gesandtschaftlich visirte Pässe zu binden, vielmehr schon auf Grund einer amtlichen Be-
scheinigung der Diensteseigenschaft gestattet sei.
Art. S8. Den zur Ausrüstung der verschiedenen Amtslocalitäten des Bodenbacher Bahn-
hofes und der Bahnstrecke von da bis zur Landesgränze Sächsischer Seits zu beschaffenden,
nicht minder allen zum Eisenbahnbetriebe und Betriebsdienste nöthigen Gegenständen, insbe-
sondere auch den zur Unterhaltung der Bahn und ihres Zubehörs, ingleichen der Betriebs-
mittel erforderlichen Geräthen und Materialien, endlich den Uebersiedlungseffecten der innerhalb
des Oesterreichischen Staatsgebietes zu stationirenden Beamten — wird von der kaiserl. königl.
Oesterreichischen Regierung die Zollfreiheit bei der Ein= und Wiederausfuhr gegen Beibringung
von Specificationen und Certificaten der Sächsischen Eisenbahndirection, sowie gegen Beobach-
tung der für den ausnahmsweise zollfreien Bezug von Gegenständen in Oesterreich vorgezeichneten
Bedingungen zugesichert. Die gleiche Begünstigung räumt anderseits die königl. Sachsische
Regierung rücksichtlich der Ausrüstung des in Krippen zu errichtenden kaiserl. königl. An-
weisungs= und Stellungsamtes, und bezüglich der Uebersiedlungseffecten der im Sachsischen
Gebiete zu stationirenden kaiserl. königl. Oesterreichischen Beamten ein.
Art. 9. Die kaiserl. königl. Oesterreichische und die königl. Sächsische Staatsregierungen
werden darauf Bedacht nehmen, den auf den beiderseitigen verbundenen Staatseisenbahnen in