Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Gang zu setzenden Bewegungs= und Transportmitteln diejenige Einrichtung zu geben, vermöge 
deren sie sich zur gemeinschaftlichen Benutzung eignen. Zunächst soll dies auf die Transport- 
mittel für den Güterverkehr, deren directes Durchgehen auf den beiderseitigen Staatsbahnen, 
beziehungsweise zum weiteren Uebergehen auf Anschlußbahnen, grundsätzlich erfolgt (Art. 32), 
Anwendung finden. 
Art. 10. Der käaiserl. königl. Oesterreichischen Finanzwache, sowie der kaiserl. königl. 
Gensdarmerie und anderen als solche sich legitimirenden Finanz= und Polizeiorganen, ist, wo 
und so oft es der Dienst erfordert, das Ueberschreiten und Begehen der im Betriebe der königl. 
Sächsischen Verwaltung befindlichen Eisenbahnstrecke zu gestatten. 
Das Begehen hat — den Fall einer aus dem Verzuge entspringenden Dienstesgefährdung 
ausgenommen — unter Ansage bei den auf der Strecke stationirten Bahnaufsichtsposten zu 
geschehen. 
II. Abschnitt. 
Bauliche Herstellung, Uebergabe, Benutzung, Kostenbestreitung und 
Verzinsung. Erhaltung. 
Art. 11. Die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung wird die bauliche Vollendung 
der Eisenbahnstrecke zwischen der Landesgränze bei Niedergrund und dem Stationsplatze bei 
Bodenbach einschließlich der im Dorfe Niedergrund zu errichtenden Nebenhaltestelle auf ihre 
Kosten im vollkommen brauchbaren Zustande und dergestalt bewerkstelligen lassen, daß in An- 
sehung der Art und Weise der Ausführung zwischen der gedachten Strecke und dem Sachsischen 
Eisenbahntracte von Dresden nach der Sachsisch-Böhmischen Landesgränze die für den durch- 
gehenden Betrieb nöthige Uebereinstimmung Statt findet. 
Art. 12. In theilweiser Abänderung der erwähnten Ministerialerklärungen vom 19. und 
27. December 1843 werden nachstehende Bestimmungen als vereinbart angesehen: 
Die Schienenhöhe für den Gränzanschluß wird mit 3 Fuß Oesterreichisches Maaß — 
3,35 Fuß Dresdner Maaß über dem Hochwasserstande des Jahres 1845, sowie die Richtung 
am Zusammenstoße beider Bahnen in einer geraden Linie festgesetzt. — 
Die gemeinschaftliche Gränzbrücke ist mit einer lichten Weite von 18 Fuß Oesterreichisch 
— 20 Fuß Dresdner Maaß herzustellen. — 
Die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung übernimmt die Ausführung des Baues 
dieser Gränzbrücke gegen die von Seite der königl. Sächsischen Regierung zu leistende Vergü- 
tung der Hälfte der Baukosten, welche Hälfte 725 5 Fl. 42 Kr. C.-M. beträgt. 
Der auf die Mitte dieser Brücke fallende wirkliche Gränzpunct ist durch ein gußeisernes 
Postament zu bezeichnen; es sind ferner auf den Parapeten über den Wiederlagern gegen Böh- 
men der kaiserl. königl. Doppeladler und der böhmische Löwe, gegen Sachsen aber das königl. 
Sächsische Wappen, ebenfalls aus Gußeisen angefertiget — aufzustellen.
	        
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