Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

c 154) 
Art. 13. Die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung wird der auf ihre Kosten herzu- 
stellenden Wechselstation Bodenbach in Uebereinstimmung mit den diesfälligen Anträgen der 
königl. Sächsischen Regierung denjenigen Umfang und diejenige Einrichtung geben lassen, welche 
nöthig erscheinen, um den Uebergang des Verkehres und das rechtzeitige Incinandergreifen des 
Betriebes zu sichern und den Bedürfnissen der beiderseits betheiligten Verwaltungszweige zu 
genügen. 
Ein aufzustellendes Bauprogramm wird die nöthigen näheren Bestimmungen enthalten. 
Art. 1 4. Die königl. Sächsische Regierung verspricht, sie werde aus dem Titel eigenthüm- 
licher Einrichtungen der Sächsischen Betriebsverwaltung, ferner aus dem Titel der möglichsten 
Abgränzung der zum ausschließlichen Gebrauche der königl. Sächsischen Regierung bestimmten 
Räume zu Bodenbach und überhaupt blos wegen des Sachsischen Dienstes die kaiserl, königl. 
Oesterreichische Regierung rücksichtlich der baulichen Herstellungen und Einrichtungen auf der 
Wechselstation zu Bodenbach — zu keinem größeren Bauaufwande veranlassen, als zur Durch- 
führung eines regelmäßigen Betriebes in dieser Wechselstation wirklich nothwendig ist. 
Art. 15. Die Eisenbahnstrecke von Bodenbach bis zur Landesgränze wird der königl. 
Saächsischen von der kaiserl. königl. Oesterreichischen Verwaltung gehörig zu übergeben sein. 
Vor der Uebergabe dieser Eisenbahnstrecke soll dieselbe nach beiden Seiten vollständig ab- 
gegränzt und es sollen die besonderen, zwischen diesem Eisenbahntracte und dem anliegenden 
Grundbesitze allfällig bestehenden Rechtsverhältnisse festgestellt werden. Die über diese Fest- 
stellung und über sonstige den Aurainern gegenüber bestehende Rechte und Verbindlichkeiten, so- 
wie über den Grenzzug selbst Auskunft gebenden Schriften und Zeichnungen sollen in Auszug 
oder Copie der königl. Sächsischen Regierung mitgetheilt werden. 
Art. 16. Eine von beiden hohen contrahirenden Regierungen dazu beauftragte und be- 
vollmächtigte, aus technischen Beamten gebildete Commission wird noch vor Eröffnung des re- 
gelmäßigen Betriebes zwischen Dresden und Prag sich von dem Zustande der zu übergebenden 
Bahnstrecke und Zubehör, dann der bezüglichen Theile der Wechselstation, so wie davon die 
Ueberzeugung verschaffen, ob etwa vorhandene Mängel und Gebrechen noch Oesterreichischer 
Seits zu beheben wären. Sobald jedoch erkannt worden ist, daß die in Rede stehenden Bau- 
objecte sich in vollkommen brauchbarem Zustande befinden, muß von dem Momente der Ueber- 
lassung der Bahnstrecke sammt Zubehör und der bezüglichen Theile der Wechselstation ange- 
fangen — sich so benommen werden, als ob die Herstellung aus den eigenen Geldmitteln der 
königl. Sächsischen Regierung bestritten worden wäre. 
Art. 17. Die aus der — mindestens vier Wochen vor der Eröffnung des regelmäßigen 
Betriebes zu bewirkenden definitiven Uebernahme entspringenden Verbindlichkeiten erstrecken 
sich nicht auf solche aus dem Bestehen der Bahn hergeleiteten Ansprüche Dritter, deren Ursprung 
hinter den Zeitpunct der Uebernahme zurückfällt, oder welche in der Art und Weise der Anlage 
und Ausführung der Bahn begründet sind.
	        
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