Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Art. 22. Dieser Verzinsung überhaupt darf sich die königl. Sächsische Regierung eben 
so wenig, als der ihr zum ausschließlichen Gebrauche überlassenen Bahn= und Bahnhofobjerte 
(Art. 18) entschlagen. Die dermal vereinbarte Höhe der Verzinsung (Art. 20) aber wird 
vorläufig auf drei Jahre vom Beginnen des Betriebes mit dem Vorbehalte festgesetzt, daß 
nach Ablauf dieser dreijährigen Frist mit Rücksicht auf die in der Zwischenzeit gemachten Er- 
fahrungen und auf die sich zeigende Entwickelung der Betriebsverhältnisse — zwischen beiden 
hohen Regierungen ein neuerliches Uebereinkommen hinsichtlich der von der königl. Sachsischen 
an die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung zu leistenden Verzinsung des Baucapitals ver- 
abredet werden kann. Erfolgt sechs Wochen vor Ablauf der obengedachten dreijährigen Frist 
von einer oder der andern Seite eine Anregung zu dießfallsiger Verhandlung nicht, so soll die 
jeweilig vereinbarte Verzinsung als jedesmal auf fernere drei Jahre fortbestehend angesehen 
werden, jedem der beiden hohen Contrahenten aber unbenommen sein, spätestens sechs Wochen 
vor dem Ablaufe der also fortgesetzten Periode eine Aenderung der Verzinsungshöhe in Antrag 
zu bringen. 
Art. 23. Die Ausrüstung sowohl der auf der Bahnstrecke von der Landesgränze bis 
Bodenbach gelegenen, als auch der auf dem Stationsplatze zu Bodenbach selbst befindlichen, für 
den ausschließlichen Gebrauch der Sächsischen Verwaltung bestimmten Gebäude mit den nöthi- 
gen, nicht nied-, nagel= und mauerfesten, somit zum Inventar im Sinne dieser 
Convention (Art. 20) nicht zu rechnenden Gegenständen an Werkzeugen, Erpeditions= und 
Hausgeräthen aller Art hat die königl. Sächsische Regierung zu übernehmen und zu bestreiten. 
Dagegen liegt die gleiche Ausrüstung aller im gemeinschaftlichen Gebrauche befindlichen Gebäude 
und Räume des Bodenbacher Stationsplatzes der kaiserl. königl. Oesterreichischen Regierung ob. 
Der dazu erforderliche Aufwand wird dem Anlagecapitale zugerechnet und vertragsmäßig 
verzinset. 
Art. 24. In Ansehung von Ergänzungsbauten und späteren Herstellungen, welche die 
Wechselstation zu Bodenbach betreffen, und schon in dem beiderseits festgestellten Bahnhofs- 
grundplane als Theile dieses Planes erklärt wurden, oder welche nachträglich als nothwen- 
dige Erweiterungen oder Vervollständigungen des übereinkünftlich festgestellten Programmes 
und Planes von beiden hohen contrahirenden Regierungen übereinstimmend sollten anerkannt 
werden, findet alles dasjenige Anwendung, was bezüglich der ursprünglichen Anlage und 
Ausführung in gegenwärtiger Convention bestimmt worden ist. 
Andere Veränderungen und Erweiterungen des Bodenbacher Stationsplatzes oder neue 
Herstellungen im Bereiche desselben haben mit Einschluß des Aufwandes für Grund 
und Boden ausschließlich derjenigen Verwaltung zur Last zu fallen, welche deren Ausführ- 
ung beabsichtigt. 
Sollte sich die königl. Sächsische Verwaltung in diesem Falle befinden, so wird über deren 
Antrag die Ausführung zwar ebenfalls durch die Organe der kaiserl. königl. Oesterreichischen
	        
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