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Regierung, jedoch gegen vollständige Rückerstattung der Auslagen von Seite der königl.
Sächsischen Regierung Statt finden.
Dergleichen nachträgliche Herstellungen sind aber auf der einen wie auf der andern Seite
überhaupt nur insoweit zulässig, als dadurch der freien Bewegung und den Interessen der an-
derseitigen Betriebsverwaltung kein Eintrag geschieht.
Art. 25. Hinsichtlich derjenigen nachträglichen Herstellungen an der überwiesenen Bahn-
strecke von Bodenbach bis zur Landesgränze, welche als deren Ergänzungen auf Anord-
nung oder nach Entscheidung der zuständigen kaiserl. königl. Oesterreichi-
schen Behörden auszuführen sein sollten, — hat die kaiserl. königl. Oesterreichische die
königl. Sächsische Regierung zu vertreten. Bilden diese Herstellungen einen Zuwachs der
Bahnanlage, so sind deren Kosten ebenfalls dem Baucapitale zuzurechnen und vertragsmäßig
zu verzinsen.
Art. 26. Die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung verspricht spätestens zu derselben
Zeit, zu welcher sich die königl. Sächsische Regierung in dem Falle befinden wird, auf der
Strecke von dem Sachsischen Stationsplatze bei Krippen bis zur Landesgränze bei Niedergrund
die Bahn mit einem zweiten Gleise zu versehen, letzteres auf Antrag auch weiter auf der Strecke
von der Landesgränze bis zum Stationsplatze bei Bodenbach herstellen zu lassen.
Die Kosten dieser Herstellung sollen als Zuwachs zu dem Anlagecapitale und dessen Ver-
zinsung betrachtet werden.
Art. 27. Etwaige Nebennutzungen der Bahnstrecke zwischen der Landesgränze und dem
Stationsplatze zu Bodenbach, sowie des letztern selbst, fallen der königl. Sächsischen Ver-
waltung in demselben Verhältnisse zu, in welchem diese bei der Verzinsung des Anlagecapitals
der betreffenden Bahn oder Bahnhoftheile zur Mitleidenheit kommt.
Art. 28. Die Erhaltung der ausschließlich nur zum Gebrauche der königl.
Sächsischen Bahnverwaltung bestimmten Theiledes Bahnhofes, sowie der
Bahnstrecke von Bodenbach bis zur Landesgränze sammt Zubehör hat nach
dem bereits oben festgesetzten Grundsatze (Art. 16) der königl. Sachsischen Regierung al-
lein obzuliegen.
Die Kosten der Erhaltung der zur gemeinschaftlichen Benutzung beider Bahnver-
waltungen gewidmeten Theile des Bahnhofes sind von der kaiserl. königl. Oesterreichischen und
der königl. Sächsischen Regierung gemeinschaftlich zugleichen Hälften zu tragen.
Die Erhaltung der ausschließlich oon der Oesterreichischen Verwaltung benutz-
ten Bahnhofstheile wird die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung allein bestreiten.
Art. 20. Die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung sichert der königl. Sachsischen
Regierung die Herstellung und beziehungsweise die Vergütung derjenigen Leistungen zu, welche
den Bauunternehmern durch die mit ihnen abgeschlossenen Verträge und während ver darin
festgesetzten Haftungszeit obliegen; sie steht ferner für Schäden ein, welche an der ver königl.
1851. 26