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leiden die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel keine Anwendung. Die Anordnung sol-
cher Züge und die Aufstellung der dießfälligen Fahrordnungen steht vielmehr jeder der beider-
seitigen Regierungen für sich allein zu. Es dürfen jedoch derartige Lokalzüge den regelmäßigen
Gang der durchlaufenden Hauptzüge in keinem Falle beeinträchtigen. Auch sollen die dafür
aufgestellten Fahrordnungen gegenseitig mitgetheilt und auf Antrag zugleich mit der Haupt-
fahrordnung veröffentlicht werden.
Art. 38. Für das höchste Maß der Fahrschnelligkeit gelten die in den beiderseitigen
Territorien gegebenen Polizeivorschriften. Dieselbe darf jedoch nicht unter dasjenige Maß
herabsinken, welches zur genauen Einhaltung der Fahrordnung erforderlich ist.
Art. 39. Bei Personenzügen, durch welche Anschlüsse an weitere Eisenbahnstrecken Statt
finden, hat die Aufnahme und das Absetzen von Reisenden an Nebenstationen oder Zwischen-
haltestellen insoweit einer Beschränkung zu unterliegen, als es die für jene Anschlüsse erfor-
derliche Abkürzung der Fahrzeit erheischt.
Art. 40. Die Beförderung der Eilgüter ist von keinem regelmäßigen Personenzuge aus-
geschlossen.
Dagegen soll die Beförderung anderen Transportgutes mit Personenzügen nur insoweit
Statt finden, als dadurch der durch die Fahrordnung festgesetzten Fahrzeit kein Abbruch
geschieht.
Hinsichtlich der Beförderung von Personen mit den Güterzügen tritt eine Beschränkung
nicht ein.
Es ist jedoch die anderseitige Verwaltung nicht verbunden, die mit Personenzügen beför-
derten gewöhnlichen Frachtgüter, oder die mit Güterzügen beförderten Personen von der
Wechselstation Bodenbach ab mit demselben Zuge weiter zu befördern.
Art. 41. Der Aufenthalt der Personenzüge auf den Stationen ist, soweit nicht die Fahr-
ordnung dafür bestimmte Zeiten vorschreibt, auf die für die Abfertigung der Reisenden und
Eilgüter unbedingt nöthige Zeit zu beschränken.
Für die Station Bodenbach jedoch soll Behufs des Wechsels der Transportmittel und in
Absicht auf die erforderlichen Manipulationen der Polizei-, Post= und Zollbehörden, der
Aufenthalt soweit nöthig, jedoch keineswegs über eine Stunde, verlängert werden.
Art. 42. Die Kreuzung der in entgegengesetzter Richtung sich bewegenden Züge ist an
eine bestimmte Station nicht gebunden. Es hat aber, so lange nicht die betreffenden Bahn-
strecken mit Doppelgleis versehen sind, die Kreuzung so zu geschehen, daß der eine der sich be-
gegnenden Züge als der bevorzugte und deßhalb zunächst durchgehende zu bezeichnen ist. Die
Vereinbarung hierüber soll bei jeweiliger Feststellung der Fahrordnung getroffen werden.
Art. 43. Das Zuwarten durchgehender Personenzüge in Bodenbach soll nicht auf mehr
als eine halbe Stunde über diejenige Zeit, welche für den Abgang des in Bodenbach an-