Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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sicht über den dasigen Reiseverkehr, und dem königl. Sächsischen Gouvernement insbesondere 
die Stationtrung eines Polizeiofficianten nach Niedergrund, vorbehalten. 
V. Abschnitt. 
Postverbindung. 
Art. 63. Mit dem Tage der Eröffnung der sich in Bodenbach berührenden Oesterreichi- 
schen und Sächsischen Eisenbahnstrecken werden die Fahrten auf denselben zum Austausche von 
Postsendungen aller Art benutzt. 
Art. 64. Die Beförderung wird auf jeder Seite mittelst fahrender Postämter (Bu- 
reaux ambulants) und zwar bei jedem regelmäßigen, zur Personenbeförderung bestimmten 
Eisenbahnzuge geschehen. 
Art. 65. Beiderseits gehen die fahrenden Postämter bis und von Bodenbach, wo- 
selbst ein Wechsel der Wagen und des in denselben dienstthuenden Personals Statt findet. 
In Fällen eintretender Nothwendigkeit und Zulässigkeit werden die Postwaggons auch 
über Bodenbach hinaus bis Prag oder Dresden, jedoch mit gewechseltem Personale, durchgehen. 
Von der Postanstalt, welche den fremden Wagen benutzt, werden dafür die Vergütungen 
nach denselben Grundsätzen zu leisten sein, welche bezüglich der Benutzung fremder Eisenbahn- 
wagen überhaupt festgesetzt werden. (Artikel 32.) 
Art. 66. Im Bahnhofe zu Bodenbach wird neben einem kaiserl. königl. Oesterreichi- 
schen förmlichen Postamte auch ein königl. Sächsisches Postamt aufgestellt werden, welches letz- 
tere den Platz eines Sächsischen Speditionspostamtes einnehmen, jedoch weder eine Aufgabe, 
noch eine Abgabe von Sendungen besorgen wird. 
Art. 67. Die nach Bodenbach gelangten Sendungen sind mit dem nächsten im Anschlusse 
stehenden Bahnzuge weiter zu befördern. Ein Zurücklassen bis zu einem späteren Zuge darf 
nur als eine Ausnahme eintreten, welche durch eine unvermeidliche Nothwendigkeit gerechtfer- 
tigt sein muß. 
VI. Abschnitt. 
Telegraphenanschluß. 
Art. 68. Im Bahnhofe zu Bodenbach wird sowohl eine Oesterreichische als Sachsische 
Telegraphenstation errichtet und jede derselben von den eigenen Regierungen mit einer, auch 
dem gegenseitigen Bedürfnisse des Telegraphenbetriebes entsprechenden Anzahl von Telegra- 
phenorganen besetzt. Für beide Stationen werden in diesem Bahnhofe die erforderlichen 
Diensteslocalitäten erbaut und diesem Zwecke gewidmet werden. 
Art. 69. In Hinsicht auf den, durch den diesfallsigen Telegraphenanschluß zu fördern- 
den internationalen Verkehr zwischen den beiden hohen Contrahenten leiden die Bestimmungen 
des unter den hohen Regierungen von Oesterreich, Preußen, Bayern und Sachsen, wegen 
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