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denen Bahnstationen zu führen, welche der Bestimmungsort der Waaren sind, oder zunächst
an demselben liegen.
leber Effecten der Reisenden, welche in eigenen Packwagen, aber gleichzeitig mit den Rei-
senden befördert werden, sind die Ladungsverzeichnisse nur summarisch nach der Collizahl zu
führen, sie müssen jedoch mit der Angabe des Packwagens oder der Abtheilung desselben, worin
sie sich befinden, versehen werden. Die Form der Ladungsverzeichnisse wird zwischen beiden
Staaten vereinbart.
Art. 86. Da die Packwagen nicht gewechselt werden, so machen es die beiderländigen
Zollinteressen im Allgemeinen, dann die nachstehenden besonderen zollamtlichen Begünstigungen
nothwendig, daß sowohl die Art der Einrichtung dieser Packwagen, als jene der Anlegung des
amtlichen Verschlusses an den Packwagen volle Beruhigung gewähre.
Die beiden Regierungen verpflichten sich daher, daß diese Packwagen nach einer gegenseitig
vereinbarten Beschaffenheit angefertigt und daß keine Maschinen, Tender, Personen= oder Last-
wagen im Gebiete der gegentheiligen Regierungen verwendet werden, welche nicht früher von
der eigenen Zollbehörde geprüft und über den Umstand, daß die Packwagen nach dem verab-
redeten Systeme gebaut und zur vorschriftmäßigen Anlegung des amtlichen Verschlusses geeig-
net sind, dann so, wie die übrigen Transportmittel, keine geheimen Behältnisse enthalten, —
gutgeheißen worden sind.
Die Zollämter in Bodenbach können verlangen, daß ihnen die sämmtlichen Transport-
mittel der gegentheiligen Regierungen bei dem Vorkommen in der ersten Verwendung zur
Untersuchung gestellt werden.
Die Anlegung des amtlichen Verschlusses wird von beiden Staaten vertragsmäßig auf
gleiche Weise geschehen und es werden die Vorlegeschlösser mit den vereinigten Wappen der
beiden Staaten, in welchen sie Anwendung finden, versehen werden.
Uebrigens bleibt jeder Regierung neben und statt der Verschließung mittels der Vorlege-
schlösser auch die Anwendung des Bleiverschlusses vorbehalten.
Art. 87. Jedem der beiden vertragschließenden Theile wird das Recht eingeräumt, stets,
oder in einzelnen Fällen, die Begleitung der Züge zwischen den der Gränze zunächst gelegenen
Zollämtern, d. i. derzeit von Bodenbach bis Krippen, in jeder Richtung durch ihre Angestellten
eintreten zu lassen. Sollte die Begleitung blos bis zu oder von der Gränze Statt finden, so
hat der Zug behufs der Absetzung oder Aufnahme der Begleitungsindividuen anzuhalten.
Denselben wird im Falle des Erfordernisses eine entsprechende Aufenthaltsunterkunft in dem
Stationsgebäude des andern Staates unentgeltlich eingeräumt werden.
Die den Wagenzug begleitenden Angestellten sind unentgeltlich auf dem Hin= und Rück-
wege mitzunehmen und es ist ihnen ein solcher Platz anzuweisen, daß sie den ganzen Zug zu
überschauen vermögen. — Auch wird ihnen das Recht zum Eintritte und angemessenen Ver-
weilen in allen Classen der Personenwagen zugestanden und ein ihrer Diensteigenschaft ent-
sprechender Sitzplatz sowohl für die Hin= als Rückfahrt eingeräumt.