Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Auch andern Beamten und Angestellten der Gefällebehörden, welche aus Dienstesrücksichten 
mit den Zügen abgesendet werden und sich über ihre dienstliche Sendung durch Certificate aus- 
weisen, ist die unentgeltliche Fahrt und Rückfahrt auf der Strecke zwischen den Stationen 
Bodenbach und Krippen gestattet. 
Art. S8. Den Bahnanstalten liegen überhaupt die durch die golloorschriften jedem 
Transportsvollzieher auferlegten Verbindlichkeiten unter den dießfälligen Straffolgen, dann 
die Hilfeleistung bei dem Zollverfahren ob, wozu insbesondere die auf eigene Kosten und Ge- 
fahr stattfindende Stellung der einer Amtshandlung unterliegenden Gegenstände zu dem betref- 
senden Zollamte und sohin auch die Verführung der Güter in jene einzelnen Räume gehört, 
in welcher die in der Zeit aufeinander folgenden Amtshandlungen der beiderländigen Zollämter 
Statt finden. 
Die Bahnanstalten sind verpflichtet, — von den festzustellenden Fahrplänen und den dieß- 
fallsigen Abänderungen, bevor solche zur Ausführung gelangen, sowohl den obern Zollbe- 
hörden, als den Zollämtern in Bodenbach stets die rechtzeitige Mittheilung zu machen. 
Die Aufenthaltszeit der Züge in den Orten, wo Zollamtshandlungen Statt finden, muß 
in einer solchen Dauer bemessen werden, daß deren vorschriftsmäßiger Vollzug möglich ist. 
Die Verbindlichkeiten der Bahnanstalten sind von denselben gegenüber einem jeden der 
beiderländigen Zollorgane ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit zu erfüllen. 
Art. 80. Die Sächsische Regierung ertheilt ihre Zustimmung zur Vorkehrung, daß die 
Verschlußanlegung an die nach Oesterreich eingehenden Packwagen schon an einer Sachsischen, 
der Gränze nahe liegenden und nach dem Bedürfnisse des Eisenbahnbetriebes zu bestimmenden 
Station, derzeit in Krippen, durch ein daselbst zu errichtendes kaiserl. königl. Oesterreichisches 
Anweis= und Stellungsamt, welchem Oesterreichische Wachangestellte beigegeben werden, — 
erfolge und daß sonach der Gränzübertritt und die Fahrt nach Bodenbach auf verschlossene Wa- 
gen beschränkt werde. 
Die Sächsische Regierung verpflichtet sich, für das erwähnte Oesterreichische Gefällsamt 
in dem Stationsgebäude eine unmittelbare, an der Bahnlinie gelegene angemessene Unterkunft 
unentgeltlich zu beschaffen. 
Art. 90. Eingangsfrachtgüter (#mit Einschluß der Eilgüter), welche auf der 
Eisenbahn in Bodenbach anlangen und für Orte bestimmt sind, an oder zwischen denen und 
Bodenbach ein zur vollständigen Abfertigung ermächtigtes Zollamt sich befindet, — genießen 
die Begünstigung, daß sie in Bodenbach keiner zollamtlichen Untersuchung unterzogen werden, 
sondern nur dem Ansageverfahren unterliegen und auf Grund der sammt den übrigen 
Papieren übernommenen Ladungsverzeichnisse in besondere Wagen oder Wagenabtheilungen 
unter amtlicher Verschließung und Begleitung an das Zollamt in oder vor dem Orte der Be- 
stimmung angewiesen werden.
	        
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