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Art. 97. Die sämmtlichen Räume des Bahnhofes sind durch eine Einfriedigung von
Außen abzuschließen, die Ein= und Ausgänge nur auf das wirkliche Bedürfniß zu beschränken
und Veränderungen in denselben jederzeit der Oesterreichischen Zollverwaltung anzuzeigen.
Diese behält sich die Bewachung der Zugänge und anderer Stellen des Bahnhofes durch
stehende Finanzwachposten vor.
Art. 98. Insoweit die vorstehenden Vertragsbestimmungen nicht eine Ausnahme machen,
bleiben die in den beiderseitigen Staaten geltenden Zollgesetze auch rücksichtlich des auf der
Eisenbahn getriebenen zollpflichtigen Verkehres in Kraft.
Art. 99. Jeder der beiden contrahirenden Regierungen bleibt vorbehalten, diejenigen
Anträge auf Abänderungen oder Ergänzungen der hier vereinbarten Zoll-Maaßregeln zu
stellen, welche theils im Interesse der Zollsicherheit oder Verkehrs-Erleichterung wünschens-
werth, theils in Folge der beiderseitigen allgemeinen zollgesetzlichen Bestimmungen und An-
ordnungen nothwendig erscheinen sollten.
Die hierüber erforderlichen commissarischen Verhandlungen und Vereinbarungen sollen
sodann fördersamst eingeleitet werden und im unverhofften Falle eintretender Verhinderung
können von dem betreffenden Staate provisorische Einrichtungen bis zu Statt gefundener Ver-
einbarung über den fraglichen Gegenstand getroffen werden.
Auf Grund der in die gegenwärtige Convention aufgenommenen Bestimmungen werden
gleichzeitig die für beide Staaten zu erlassenden Vollzugsvorschriften — Regulative — mit
dem Vorbehalte ihrer weiteren Ausführung nach den Grundsätzen der Convention vereinbart.
Uebrigens werden die Zollverwaltungen beider Staaten die hinsichtlich der Dienstes-
ausübung auf der Oesterreichisch-Sächsischen Eisenbahn an ihre Beamten ergehenden In-
structionen sich gegenseitig mittheilen.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Convention, deren Ratification, Behufs der in längstens
Vier Wochen zu Dresden zu bewirkenden Auswechselung der Ratificationsurkunden, alsbald
eingeholt werden soll, in zwei gleichlautenden Eremplaren ausgefertigt und von den Eingangs
aufgeführten beiderseitigen Bevollmächtigten eigenhändig vollzogen worden.
So geschehen Dresden, am 31. December 1850.
Carl Wolf von Chrenstein. Franz Graf von Kuesstein.
— --.
Ernst Adolph Körner.
1851. 28