Zu 8 1 des
Gesetzes.
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Zu 83.
Zu 8 4.
Zu 887, 8
und 10.
(178)
. 49) Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes, die Communalgarden betreffend;
vom l4Aten Mai 1851.
Zu Ausführung des unter'm heutigen Tage publicirten Gesetzes, die Communalgarden be—
treffend, wird mit Allerhöchster Genehmigung Nachstehendes verordnet:
8 1. Mit der Publication des Gesetzes vom heutigen Tage treten, mit Ausnahme des
im § 3 gegenwärtiger Verordnung gedachten Falles, die Communalgarden an allen andern,
als den in der Beilage unter O genannten Orten, außer Wirksamkeit.
Die Dienstschriften, die etwa sonst vorhandenen Schriften, Effecten und Cassenbestände,
welche der Communglgarde als solcher gehört haben, sind an die Ortsobrigkeit (Stadtrath oder
Gemeindeobrigkeit) abzugeben, und von dieser zu übernehmen.
Die im Laufe des Jahres 1 848 vom Staate an Gemeinden abgegebenen Ausrüstungs-
gegenstände sind, dafern innerhalb dieser Gemeinde eine Communalgarde nicht fortbesteht, von
den Inhabern einzufordern und in obrigkeitliche Verwahrung zu nehmen. Die Obrigkeiten
haben darüber, wie Solches geschehen, unter Einsendung detaillirter Verzeichnisse binnen vier
Wochen Behufs weiterer Entschließung an das Ministerium des Innern Anzeige zu erstatten.
Die Amtshauptmannschaften haben darüber zu wachen, daß obigen Anordnungen in der
angegebenen Frist allenthalben gehörig nachgegangen werde und bei wahrgenommenem Ver-
zuge der betreffenden Kreisdirection Anzeige zu machen.
§ 2. An allen Orten, wo Communalgarden bestehen bleiben, ist sofort Veranstaltung
zu treffen, daß die Bestandslisten revidirt und diejenigen Personen, deren Verbleiben bei der
Communalgarde nach § 3 des Gesetzes vom heutigen Tage unzulässig ist, entlassen werden.
8 3. Dafern für andere, als die in der Beilage unter O aufgeführten Orte das Fort-
bestehen der Communalgarde für nothwendig erachtet werden sollte, haben die Stadträthe nach
vorgängiger Vernehmung mit den Stadtverordneten, beziehendlich die Gemeindeobrigkeiten
nach Gehör des Gemeinderaths binnen vier Wochen von der Publication gegenwärtiger Ver-
ordnung ihren dießfallsigen Antrag unter Angabe der Beweggründe der vorgesetzten Kreis-
direction anzuzeigen, die Kreisdirectionen aber über die bei ihnen eingegangenen Gesuche nach
Ablauf der vorgedachten Frist zum Ministerium des Innern Behufs der von diesem zu fassenden
Entschließung gutachtlichen Vortrag zu erstatten.
§ 4. An denjenigen Orten, wo nach Maaßgabe des Gesetzes oder mit Genehmigung des
Ministeriums des Innern Communalgarden noch ferner bestehen und wo nicht der Wieder-