Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Zu 8 1 des 
Gesetzes. 
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Zu 83. 
Zu 8 4. 
Zu 887, 8 
und 10. 
(178) 
. 49) Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes, die Communalgarden betreffend; 
vom l4Aten Mai 1851. 
Zu Ausführung des unter'm heutigen Tage publicirten Gesetzes, die Communalgarden be— 
treffend, wird mit Allerhöchster Genehmigung Nachstehendes verordnet: 
8 1. Mit der Publication des Gesetzes vom heutigen Tage treten, mit Ausnahme des 
im § 3 gegenwärtiger Verordnung gedachten Falles, die Communalgarden an allen andern, 
als den in der Beilage unter O genannten Orten, außer Wirksamkeit. 
Die Dienstschriften, die etwa sonst vorhandenen Schriften, Effecten und Cassenbestände, 
welche der Communglgarde als solcher gehört haben, sind an die Ortsobrigkeit (Stadtrath oder 
Gemeindeobrigkeit) abzugeben, und von dieser zu übernehmen. 
Die im Laufe des Jahres 1 848 vom Staate an Gemeinden abgegebenen Ausrüstungs- 
gegenstände sind, dafern innerhalb dieser Gemeinde eine Communalgarde nicht fortbesteht, von 
den Inhabern einzufordern und in obrigkeitliche Verwahrung zu nehmen. Die Obrigkeiten 
haben darüber, wie Solches geschehen, unter Einsendung detaillirter Verzeichnisse binnen vier 
Wochen Behufs weiterer Entschließung an das Ministerium des Innern Anzeige zu erstatten. 
Die Amtshauptmannschaften haben darüber zu wachen, daß obigen Anordnungen in der 
angegebenen Frist allenthalben gehörig nachgegangen werde und bei wahrgenommenem Ver- 
zuge der betreffenden Kreisdirection Anzeige zu machen. 
§ 2. An allen Orten, wo Communalgarden bestehen bleiben, ist sofort Veranstaltung 
zu treffen, daß die Bestandslisten revidirt und diejenigen Personen, deren Verbleiben bei der 
Communalgarde nach § 3 des Gesetzes vom heutigen Tage unzulässig ist, entlassen werden. 
8 3. Dafern für andere, als die in der Beilage unter O aufgeführten Orte das Fort- 
bestehen der Communalgarde für nothwendig erachtet werden sollte, haben die Stadträthe nach 
vorgängiger Vernehmung mit den Stadtverordneten, beziehendlich die Gemeindeobrigkeiten 
nach Gehör des Gemeinderaths binnen vier Wochen von der Publication gegenwärtiger Ver- 
ordnung ihren dießfallsigen Antrag unter Angabe der Beweggründe der vorgesetzten Kreis- 
direction anzuzeigen, die Kreisdirectionen aber über die bei ihnen eingegangenen Gesuche nach 
Ablauf der vorgedachten Frist zum Ministerium des Innern Behufs der von diesem zu fassenden 
Entschließung gutachtlichen Vortrag zu erstatten. 
§ 4. An denjenigen Orten, wo nach Maaßgabe des Gesetzes oder mit Genehmigung des 
Ministeriums des Innern Communalgarden noch ferner bestehen und wo nicht der Wieder-
	        
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