Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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eintritt ihrer Wirksamkeit nach §§ 5 und 14 des Gesetzes vom heutigen Tage von besonderer 
Entschließung abhängig ist, sind von der Ortsobrigkeit unverlängt die Neuwahlen der Com- 
mandanten und Vicecommandanten nach Maaßgabe der Vorschriften im § 7 des Gesetzes 
einzuleiten. 
Es bleibt jedoch den Obrigkeiten nachgelassen, bei dem Ministerium des Innern auf Dis- 
pensation von dieser Bestimmung zu dem Zwecke anzutragen, daß die dermalen in Function 
befindlichen Commandanten und Vicecommandanten ohne nochmalige Wahl in ihren Stellen 
bestätigt werden. « 
Zö.DieCommandantenundVicecommandantenhabensichverbindlichzu1nachen, 
ihre Charge fünf Jahre lang zu bekleiden. Die Anordnung einer Neuwahl für diese Posten 
ist jeder Zeit von der Genehmigung des Ministeriums des Innern abhängig. 
§ 6. Sobald der Commandant vom Ministerium des Innern bestätigt ist, ist die Er- 
neuerung sämmtlicher übrigen Offiziere — Hauptleute und Zugführer — in Gemäßheit der 
Vorschrift im § 8 des Gesetzes vorzunehmen. 
Die bei Publication dieser Verordnung in Function stehenden Offiziere behalten bis zum 
Eintritte der Neugewählten ihre Chargen bei. 
§ 7. Die Wahl der Hauptleute und Zugführer erfolgt für's erste Mal dergestalt, daß 
die Offiziere des betreffenden Bataillons, oder, wo keine Bataillone formirt sind, die Offiziere 
der ganzen Communalgarde aus den vom Commandanten vorgeschlagenen Personen für die 
einzelnen Chargen wählen, dergestalt, daß zuerst für die Stelle des Hauptmanns, dann für jede 
Zugführerstelle einzeln die Wahl erfolgt. 
8 8. Die Wahl der Bataillonscommandanten ist erst nach erfolgter Besetzung der Haupt- 
manns- und Zugführerstellen in Gemäßheit von § 8 des Gesetzes vorzunehmen. 
§69. Die zu Bataillonscommandanten, Hauptleuten und Zugführern Erwählten haben 
sich bei Uebernahme der Charge verbindlich zu machen, dieselbe fünf Jahre lang zu bekleiden. 
Die Ablehnung einer Wahl ist nur aus erheblichen Gründen und mit Genehmigung der 
Ortsobrigkeit statthaft. 
§ 10. Mit dem Zeitpunkte der erfolgten Neuwahl der Hauptleute erledigt sich die 
Function der dermaligen Feldwebel und Rottmeister, und es ist sodann ungesäumt zu Besetzung 
dieser Stellen in Gemäßheit von § 8 des Gesetzes vom heutigen Tage zu verschreiten. 
Der Commandant ist berechtigt, die Bestätigung ohne Angabe von Gründen zu versagen. 
§# 11. Nach Beendigung des Wahlgeschäfts hat der Commandant ein Verzeichniß sämmt- 
licher Offiziere an das Ministerium des Innern einzureichen. 
§*# 1 2. Mit der Publication des Gesetzes vom heutigen Tage treten auch an denjenigen 
Orten, wo Communalgarden noch ferner bestehen, die zeitherigen Communalgardenausschüsse 
Zu (8. 
Zu 49.
	        
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