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außer Wirksamkeit. Alle Acten, Effecten und Gelder, welche sich in Verwahrung der Aus-
schüsse befinden, sind sofort an die Ortsobrigkeit abzugeben, von dieser zu übernehmen und,
insoweit der Commandant der Communalgarde derselben bedarf, demselben zu überweisen.
*13. Alle diejenigen Vorschriften über die Communalgarde, welche nach Maaßgabe des
Gesetzes, die Communalgarde betreffend, vom heutigen Tage und nach vorstehender Verordnung
noch anwenvdbar sind, sind der in dem Landtagsabschiede vom 12#ten April dieses Jahres unter
B, 16 ertheilten Zusage gemäß nebst den sonst als nothwendig sich ergebenden Abänderungen
und Ergänzungen des Regulatios vom 29sten November 1830 und der darauf bezüglichen
— Nachtragsbestimmungen in dem nachstehend unter & ersichtlichen Regulative für die Commu-
— nalgarden zusammengestellt, und es haben sich alle Behörden für Communalgardenangelegen-
heiten und sonst Jedermann, den es angeht, fortan ausschließlich nach dem Inhalte dieses
Regulativs zu achten.
Dresden, am 1 Aten Mai 1851.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
□Y
Im Bezirke der Kreisdirection Dresden: Dresden, Freiberg, Hain, Meißen, Pirna;
Eppendorf.
" " Leipzig: Borna, Döbeln, Grimma, Leipzig, Leisnig, Oschatz,
Penig, Rochlitz, Waldheim, Wurzen;
- - — Zwickau: Annaberg, Chemnitz, Crimmitzschau, Frankenberg,
Glauchau, Hohnstein, Lösnitz, Mittweida, Oederan,
Oelsnitz, Plauen, Reichenbach, Schneeberg, Walden-
burg, Werdau, Ischopau, Zwickan;
- - Budissin: Budissin, Kamenz, Löbau, Zittau.