Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 183 ) 
a) diejenigen, welche das 45ste Lebensjahr überschritten haben und noch diensttüchtig sind, 
b) die bei Kranken= und andern öffentlichen Anstalten angestellten Aerzte und Wundärzte 
und practicirende Geburtshelfer, 
) Directoren von Privatunterrichtsanstalten und bei letzteren fest angestellte Lehrer, letz- 
tere unter vorauszusetzender Einwilligung der betreffenden Institutsdirectoren, übri- 
gens mit der § 3 unter c bemerkten Beschränkung. 
Verfahren zu Ermittelung der Befreiungsgründe. 
&5. Die Frage, ob einer der im § 3 und 4 festgesetzten Behinderungs= oder Befreiungs- 
gründe bei Jemand vorhanden sei, hat die Ortsobrigkeit — (Stadtrath — Gemeindeobrigkeit) 
zu ermessen und, wenn die einschlagenden Verhältnisse bereits klar vorliegen, Entschließung dar- 
über zu fassen. Ist aber die Sache zweifelhaft oder werden gegen die Entschließung der Orts- 
obrigkeit Reclamationen erhoben, so ist 
1) in den § 3 a, b, c, d, g, i und § 4 b undc bemerkten Fällen mit der den betreffen- 
den Individuen oder Anstalten zunächst vorgesetzten Behörde, und 
2) in den Fällen unter § 3e, f, h, k und n, soweit nöthig, mit der nach Maaßgabe der 
örtlichen Verfassung für Verhältnisse der fraglichen Art competenten Localbehörde 
sich zu vernehmen; dagegen 
3) in den Fällen des § 3 m das Gutachten des Bezirksarztes oder eines bei der Obrigkeit 
für diese Angelegenheiten in Pflicht zu nehmenden Arztes erster Classe auf Kosten des 
betreffenden Mannes zu erfordern; dem Arzte sind zugleich die etwa schon vorhan- 
denen ärztlichen Zeugnisse vorzulegen und die eigne Exploration, soweit er solche für 
nöthig findet, zu überlassen. 
Endlich kann 
4) in dem Falle des § 4 a die Bescheinigung des Lebensalters, dafern sie überhaupt 
nöthig wird, entweder 
a) durch Beibringung von Taufzeugnissen oder andern schriftlichen Nachrichten, 
oder bei sich ergebenden Schwierigkeiten 
b) dadurch bewirkt werden, daß der betreffende Mann selbst die Richtigkeit seiner 
Altersangabe mittelst Handschlags an Eidesstatt versichert. 
Zwangsverfahren gegen Pflichtige. 
§ 6. Pflichtige, welche der von der Ortsobrigkeit unter Anberaumung einer vierwöchent- 
lichen Frist zu erlassenden Aufforderung zum Eintritte in die Communalgarde nicht Folge lei- 
sten, verfallen in Ordnungsstrafen von 1 bis 10 Thalern oder eintägigem bis achttägigem 
Gefängnisse. 
1851. 30 
Gesetz vom 
25sten Juni 
1840, (5.
	        
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