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der oben unter Nr. 6 und 8 aufgeführten Angelegenheiten, in denen unmittelbar an das
Ministerium des Innern zu berichten ist, zur vorgesetzten Kreisdirection zu erstatten.
Mit dieser Modification bilden die Kreisdirectionen in allen hierher gehörigen Fragen die
nächste Recursinstanz.
b) durch den Commandanten.
& . Alles, was unter den Begriff der Commandoangelegenheiten gehört, wird durch Regulatio vom
29sten Novem-
einen Commandanten ber 1830, (15.
besorgt, welchem für Fälle der Abwesenheit oder Behinderung
ein Stellvertreter — Vicecommandant —
beigegeben ist.
Hiernächst kommt dem Commandanten noch zu:
1) das Vorschlagsrecht für die Stellen der Bataillonscommandanten, Hauptleute und
Zugführer und die Leitung der Wahlen,
2) die Bestätigung der Feldwebel und Rottmeister,
3) das Recht zur Suspension von Offizieren, Feldwebeln und Rottmeistern und zur
Enthebung der beiden letzteren von ihrer Function,
4) die Controle und Revision der Compagnielisten und Waffenverzeichnisse und die jähr-
lich unfehlbar bis mit Schluß des Kalenderjahres zu bewirkende Einsendung eines
Bestandsrapports an das Ministerium des Innern,
5) die Aufsicht über die der Communalgarde gehörigen oder überwiesenen Armaturstücke
und sonstigen Effecten,
6) die Entschließung über Dispensationsgesuche, wenn die Dauer der Dienstbefreiung
nicht ein Jahr übersteigt,
7) die Festsetzung der localen Dienstvorschriften bezüglich der Sammelplätze, Wacht-
posten, Feuerdienste 2c. 2c.,
8) die ungesäumte Berichtserstattung über alle ungewöhnlichen Vorgänge, bei denen
die Communalgarde des Orts betheiligt ist,
9) die ihm durch das Diseiplinarregulativ überwiesene Disciplinarstrafgewalt,
10) die Mitwirkung bei allen obrigkeitlichen Verhandlungen und Beschlußnahmen in
Communalgardenangelegenheiten (§ 7).
Die vom Commandanten als solchem allein zu erstattenden dienstlichen Anzeigen sind an
das Ministerium des Innern unmittelbar zu richten.
Büreauangelegenheiten sind durch einen oder mehrere Adjutanten und Schreiber, wo der-
gleichen nöthig sein sollten, zu besorgen.
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