Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Die Verpflichtung des Commandanten erfolgt, soweit eine solche erforderlich ist, bei der 
Obrigkeit. 
Die Anführer haben keinen militärischen Rang. 
# 20. Mit einer Anführerstelle bei der Communalgarde ist irgend ein Rang außerhalb gien agn 
des Dienstes nicht verbunden. „820. 
Kleidung und Bewaffnung der Communalgarde. 
&21. Für die Communalgarde jeden Orts kann nach Beschluß der Obrigkeit (§ 7) 
und vorher einzuholender Genehmigung des Ministeriums des Innern eine gleichmäßige, mög- 
lichst einfache Bekleidung und eine gleichmäßige Bewaffnung eingeführt werden. Alle nach 
den Bekleidungsvorschriften für die Armee vorgeschriebenen militärischen Abzeichen sind un- 
zulässig. 
Von einer einmal angenommenen Uniformirung darf ohne Genehmigung des Ministe- 
riums des Innern nicht wieder abgegangen werden. 
Für diejenigen, welche sich nicht selbst zu bewaffnen vermögen, hat die Ortsgemeinde die Regulatio vom 
nöthigen Waffen anzuschaffen. W Ne 
Jeder Communalgardist ist zur sichern Aufbewahrung und Instandhaltung der vorschrift= 2ter Satz. 
mäßigen Ausrüstungsgegenstände ohne Unterschied, ob sie sein Eigenthum sind oder nicht, ver- 
pflichtet und dafür verantwortlich. 
Erkennungszcichen der Communalgardisten. Auszeichnung der 
Anführer. 
§22. Das unterscheidende Zeichen der Communalgarde ist eine weiße Binde um den Regulativ vom 
linken Arm, sowie die Sächsische Nationalcocarde an der Kopfbedeckung. Die Auszeichnung 29sten Novem- 
der Offiziere besteht « ber1830«822’ 
für die Bataillonscommandanten und Hauptleute in einer weißen Schärpe von der rech— 
ten Achsel nach der linken Hüfte, 
für die Zugführer und Adjutanten in einer weißen Schärpe um den Leib. 
Die sonstigen Auszeichnungen der Offiziere und Unteroffiziere werden vom Ministerium 
des Innern gleichmäßig bestimmt. 
Alle Abzeichen der Art dürfen nur im Dienste getragen werden. 
Waffenübungen. 
d 23. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Communalgarde an passenden Orten und Regulativ vom 
zu Zeiten, wo es für das bürgerliche Gewerbe und sonstige Geschäfte am wenigsten störend ist, * 
nach den Anordnungen des Commandanten im Ererciren und dem Gebrauche der Waffen nach n 
dem besondern Exercirreglement insoweit geübt werde, als sie zu Erfüllung ihrer Bestimmung 
dieser Uebung bedarf.
	        
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