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An jedem einzelnen Orte sind die hinsichtlich der Sammelplätze, Wachtposten und sonst
nöthigen speciellen Bestimmungen festzusetzen und an das Ministerium des Innern zur Ge-
nehmigung einzureichen.
Für den Fall entstehender Feuersbrünste sind unter Vernehmung mit der Polizeibehörde
und unter Berücksichtigung der bestehenden Localfeuerordnung angemessene Bestimmungen über
den Dienst der Communalgarde im Commandowege zu treffen.
Dresden, am 1 4ten Mai 1851.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.
& 50) Verordnung,
die Erlassung eines neuen Diseiplinarregulativs für die Communalgarden
betreffend;
vom 14ten Mai 1851.
Da sich die Nothwendigkeit ergeben hat, das mittelst Bekanntmachung der vormaligen Lan-
desregierung vom öten Februar 1831 publicirte Diseiplinarregulativ für die Communal=
garden einer Revision zu unterwerfen, so ist vom Ministerium des Innern in Gemähheit dieß-
fallsigen ständischen Antrags und der darauf im Landtagsabschiede vom 1 2ten April dieses
Jahres unter B, 16 erfolgten Zusicherung ein neues Disciplinarregulativ für die Communal=
garden bearbeitet worden, welches Allerhöchstem Befehle zu Folge nachstehend mit dem Bei-
fügen, daß dasselbe von und mit der Publication gegenwärtiger Verordnung in Kraft tritt und
die darin enthaltenen Vorschriften auf alle von dem Zeitpunkte der Publication begangenen
Dienstvergehen der Communalgardisten anwendbar sind, zur Nachricht und Nachachtung für
Alle, die es angeht, hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird.
Dresden, am 1Aten Mai 1851.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.