Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 192 ) 
An jedem einzelnen Orte sind die hinsichtlich der Sammelplätze, Wachtposten und sonst 
nöthigen speciellen Bestimmungen festzusetzen und an das Ministerium des Innern zur Ge- 
nehmigung einzureichen. 
Für den Fall entstehender Feuersbrünste sind unter Vernehmung mit der Polizeibehörde 
und unter Berücksichtigung der bestehenden Localfeuerordnung angemessene Bestimmungen über 
den Dienst der Communalgarde im Commandowege zu treffen. 
Dresden, am 1 4ten Mai 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf. 
  
& 50) Verordnung, 
die Erlassung eines neuen Diseiplinarregulativs für die Communalgarden 
betreffend; 
vom 14ten Mai 1851. 
Da sich die Nothwendigkeit ergeben hat, das mittelst Bekanntmachung der vormaligen Lan- 
desregierung vom öten Februar 1831 publicirte Diseiplinarregulativ für die Communal= 
garden einer Revision zu unterwerfen, so ist vom Ministerium des Innern in Gemähheit dieß- 
fallsigen ständischen Antrags und der darauf im Landtagsabschiede vom 1 2ten April dieses 
Jahres unter B, 16 erfolgten Zusicherung ein neues Disciplinarregulativ für die Communal= 
garden bearbeitet worden, welches Allerhöchstem Befehle zu Folge nachstehend mit dem Bei- 
fügen, daß dasselbe von und mit der Publication gegenwärtiger Verordnung in Kraft tritt und 
die darin enthaltenen Vorschriften auf alle von dem Zeitpunkte der Publication begangenen 
Dienstvergehen der Communalgardisten anwendbar sind, zur Nachricht und Nachachtung für 
Alle, die es angeht, hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. 
Dresden, am 1Aten Mai 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.