Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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10) eigenmächtige Entfernung vom Dienste vor dessen Beendigung, 
11) Vernachlässigung der Instruction Seiten einer Schildwache, 
12) unberechtigte Vornahme dienstlicher Handlungen unter dem Vorwande dienstlicher 
Ermächtigung, 
13) ungebührliche Aeußerungen über einen erhaltenen Befehl oder über dessen Ertheiler 
gegen den Ueberbringer oder gegen Dritte, 
14) Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit, 
15) Annahme unerlaubter Vortheile in Beziehung auf Dienstverhältnisse, 
16) Erstattung falscher Meldungen und Aussagen, 
17) thätliche Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, Wachen und Patrouillen, 
18) Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, um einen Oberen zu einer dienstlichen Maaßregel 
zu nöthigen, oder ihn davon abzuhalten, 
19) Beleidigungen im Dienste, oder in Beziehung auf Dienstverhältnisse, 
20) Nachlässigkeit in der Beaufsichtigung von Arrestaten, 
21) mißbräuchliche Benutzung der Dienstwaffen oder Dienstzeichen, 
22) pflichtwidriges Preisgeben der Dienstwaffen oder Veräußerung anvertrauter Dienst- 
ausrüstungs= oder Bekleidungsstücke, 
23) Verleitung Anderer zur Verübung von Dienstvergehen, 
und überdieß auf Seiten der Vorgesetzten noch 
24) Verweigerung der Mitwirkung bei Aufrechthaltung oder Wiederherstellung der öffentli- 
chen Ruhe und Ordnung, der von der zuständigen Behörde ergangenen Aufforderung 
gegenüber, 
25) Aufbietung der Communalgarde unter Umständen, welche geeignet sind, die öffentliche 
Wohlfahrt zu gefährden, 
26) Anmagaßung oder Mißbrauch der Dienstgewalt durch Beleidigungen oder Thätlichkei- 
ten gegen dienstlich Untergebene, 
27) unterlassene Meldung vorgekommener Dienstungebührnisse, 
2 8) Gestattung gesetzlich verbotener Versammlungen von Mitgliedern der Communalgarde. 
§5. Als besondere Verschärfungsgründe bei Zuerkennung von Strafen sind namentlich 
anzusehen: 
a) bereits früher wegen gleichartiger Vergehen erlittene Bestrafung, 
b) besondere Böswilligkeit, 
) Verübung des Vergehens in verabredeter Gemeinschaft, 
d) Verübung durch einen mit einem Commando Beauftragten, 
e) Verlübung in Reih' und Glied, 
f) Verübung in dem Verhältnisse gegen dienstlich Vorgesetzte. 
§#6. Die Bestrafung wegen Dienstunterlassung befreit nicht von der Nachleistung des 
unterlassenen Dienstes, soweit eine solche nach der Beschaffenheit desselben möglich ist.
	        
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