Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 196 ) 
mißbräuchlicher Benutzung der Ausrüstungs= und Bekleidungsstücke und der Dienstzeichen (6§ 4 
Nr. 1, 4, 5 und 2 1) zulässig, ingleichen in dem § 17 erwähnten Falle, sonst aber nur im Be- 
gnadigungswege. 
Die eingezahlten Geldstrafen sind besonders zu verrechnen und nur für Dienstzwecke zu 
verwenden. « 
Geldstrafen, welche nicht binnen acht Tagen von der Eröffnung des Erkenntnisses an be— 
zahlt werden, können ohne Weiteres executivisch beigetrieben, oder in Gefängnißstrafe verwan— 
delt werden, wobei ein Thaler mindestens einem Tage Arrest gleich zu rechnen ist. 
814. Arreststrafen über vierzehn Tage sind nur dann zulässig, wenn die betreffende 
Dienstleistung ihrer besondern Wichtigkeit halber von dem Commandanten mittelst mündlicher 
oder schriftlicher, der dienstleistenden Mannschaft der Communalgarde ausdrücklich bekannt zu 
machenden Befehls als strenger Dienst bezeichnet worden ist. 
Das persönliche Strafbefugniß des Commandanten (§ 18) erleidet auch bei erklärtem 
strengen Dienste keine Aenderung. 
§ 15. Bei der Zuerkennung von Arreststrafen ist auf die Erwerbverhältnisse des zu Stra- 
fenden thunlichst Rücksicht zu nehmen. Der Arrest ist im Arrestlocale der Communalgarde 
und, wo ein solches nicht vorhanden ist, in einem andern geeigneten Gefängnißlocale zu verbüßen. 
Eine Verwandlung der Arreststrafen in Geld ist nur im Begnadigungswege zulässig. 
* 16. Als Sicherheitsmaaßregel ist, wenn eine Abtheilung der Communalgarde unter 
den Waffen steht, oder im Dienste sich befindet, dem Abtheilungsführer gestattet, im Falle der 
Trunkenheit, Widersetzlichkeit gegen den Befehl, oder thätlicher Beleidigung, beziehendlich wegen 
Mißbrauchs der Dienstgewalt augenblickliche Verhaftung des Schuldigen für die Dauer des 
Dienstes zu verfügen; es ist aber davon sofort dienstgemäße Meldung zu machen. Gegen 
Maaßregeln der hier fraglichen Art ist die Einwendung eines Recurfes nicht zulässig. 
& ä17. Im Falle der Ausschließung eines Communalgardisten aus dem Verbande der 
Communalgarde kann zugleich auf eine, unter Vernehmung mit der Gemeindeobrigkeit festzu- 
stellende Geldbuße von jährlich Einem bis zu Zwanzig Thalern zur Casse der Communalgarde 
erkannt werden, welche bis zum Ablaufe der gesetzlichen Dienstzeit fortzuentrichten, und all- 
jährlich zu den im Voraus bestimmten Terminen abzuführen ist. 
IV. 
Von den Behörden. 
# 18. Zur Aufrechterhaltung der Disciplin und des Ansehens der Vorgesetzten sind die 
Commandanten und Vicecommandanten der Communalgarde bei den im § 4 unter 1 — 11 
bezeichneten Vergehen, dafern dieselben sofort eingeräumt werden oder durch eigene Wahr- 
nehmung des Strafenden selbst außer Zweifel gesetzt sind, ermächtigt, ohne vorgängiges Ver- 
fahren Verweise zu ertheilen und Arrest bis zu 24 Stunden zu verfügen. Rerurse hiergegen 
haben keine Suspensiokraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.