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mißbräuchlicher Benutzung der Ausrüstungs= und Bekleidungsstücke und der Dienstzeichen (6§ 4
Nr. 1, 4, 5 und 2 1) zulässig, ingleichen in dem § 17 erwähnten Falle, sonst aber nur im Be-
gnadigungswege.
Die eingezahlten Geldstrafen sind besonders zu verrechnen und nur für Dienstzwecke zu
verwenden. «
Geldstrafen, welche nicht binnen acht Tagen von der Eröffnung des Erkenntnisses an be—
zahlt werden, können ohne Weiteres executivisch beigetrieben, oder in Gefängnißstrafe verwan—
delt werden, wobei ein Thaler mindestens einem Tage Arrest gleich zu rechnen ist.
814. Arreststrafen über vierzehn Tage sind nur dann zulässig, wenn die betreffende
Dienstleistung ihrer besondern Wichtigkeit halber von dem Commandanten mittelst mündlicher
oder schriftlicher, der dienstleistenden Mannschaft der Communalgarde ausdrücklich bekannt zu
machenden Befehls als strenger Dienst bezeichnet worden ist.
Das persönliche Strafbefugniß des Commandanten (§ 18) erleidet auch bei erklärtem
strengen Dienste keine Aenderung.
§ 15. Bei der Zuerkennung von Arreststrafen ist auf die Erwerbverhältnisse des zu Stra-
fenden thunlichst Rücksicht zu nehmen. Der Arrest ist im Arrestlocale der Communalgarde
und, wo ein solches nicht vorhanden ist, in einem andern geeigneten Gefängnißlocale zu verbüßen.
Eine Verwandlung der Arreststrafen in Geld ist nur im Begnadigungswege zulässig.
* 16. Als Sicherheitsmaaßregel ist, wenn eine Abtheilung der Communalgarde unter
den Waffen steht, oder im Dienste sich befindet, dem Abtheilungsführer gestattet, im Falle der
Trunkenheit, Widersetzlichkeit gegen den Befehl, oder thätlicher Beleidigung, beziehendlich wegen
Mißbrauchs der Dienstgewalt augenblickliche Verhaftung des Schuldigen für die Dauer des
Dienstes zu verfügen; es ist aber davon sofort dienstgemäße Meldung zu machen. Gegen
Maaßregeln der hier fraglichen Art ist die Einwendung eines Recurfes nicht zulässig.
& ä17. Im Falle der Ausschließung eines Communalgardisten aus dem Verbande der
Communalgarde kann zugleich auf eine, unter Vernehmung mit der Gemeindeobrigkeit festzu-
stellende Geldbuße von jährlich Einem bis zu Zwanzig Thalern zur Casse der Communalgarde
erkannt werden, welche bis zum Ablaufe der gesetzlichen Dienstzeit fortzuentrichten, und all-
jährlich zu den im Voraus bestimmten Terminen abzuführen ist.
IV.
Von den Behörden.
# 18. Zur Aufrechterhaltung der Disciplin und des Ansehens der Vorgesetzten sind die
Commandanten und Vicecommandanten der Communalgarde bei den im § 4 unter 1 — 11
bezeichneten Vergehen, dafern dieselben sofort eingeräumt werden oder durch eigene Wahr-
nehmung des Strafenden selbst außer Zweifel gesetzt sind, ermächtigt, ohne vorgängiges Ver-
fahren Verweise zu ertheilen und Arrest bis zu 24 Stunden zu verfügen. Rerurse hiergegen
haben keine Suspensiokraft.