Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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vom Commandanten oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben sind, erfolgt durch einen die 
Abzeichen der Communalgarden tragenden Gardisten. 
§26. Unter dringenden Umständen ist der Hauptmann oder Bataillonscommandant er— 
mächtigt, die ihm nöthig erscheinenden Maaßregeln zur Ermittelung des Thatbestandes sofort 
selbstständig zu ergreifen. Er hat jedoch unverzüglich dem Commandanten davon Anzeige zu 
machen. 
8 27. Die Vorladung muß die Bezeichnung der Handlung, wegen deren ein Verfahren 
eingeleitet werden soll, ingleichen die Verwarnung enthalten, daß der Angeschuldigte im Falle 
seines Außenbleibens des Gerügten für geständig und überführt geachtet und mit seiner Be- 
strafung werde verfahren werden. 
§ 28. Mitglieder der Communalgarde werden in Diseciplinarstrafsachen nicht vereidet, 
sondern es genügt die Bekräftigung ihrer Angaben mittelst Handschlags an Eidesstatt. 
§ 29. In Bezug auf die zu verhängenden Disciplinarstrafen verjähren Vergehen aller 
Art mit Ablauf eines Jahres, welches von der Zeit, wo das Vergehen verübt wurde, in 
den § 4 unter Nr. 5, 21 und 22 gedachten Fällen aber von der Zeit der Anzeige über die 
vorschriftwidrige Gebahrung an zu rechnen ist. 
Dieselben Fristen finden nach Verschiedenheit der Fälle auch bei schon anhängiger Unter- 
suchung Statt und laufen sodann von der letzten gerichtlichen Handlung oder von der letzten bei 
Gericht bewirkten Anzeige Seiten des zur Anzeige Berechtigten an. 
Während der Dauer einer Criminaluntersuchung wegen einer zugleich dienstlich strafbaren 
Handlung und bis dahin, wo die Communalgardenbehörde von dem Ergebnisse der ersteren amt- 
liche Kenntniß erhält, tritt eine Verjährung des concurrirenden Disciplinarvergehens nicht ein. 
30. Das Verfahren in Diseiplinarstrafsachen der Communalgarde ist in der ersten 
Instanz bis zur Publication des Bescheides kosten= und stempelfrei. Für das später in erster 
Instanz Expedirte sind die tarmäßigen Sportel= und Stempelsätze bei deren Verlust vor der 
Berichterstattung zu den Acten zu liquidiren. 
& 31. Die Ortsobrigkeiten, beziehendlich die Disciplinarausschüsse sind bei Vermeidung 
einer Ordnungsstrafe von Fünf Thalern verbunden, jährlich bis zu Ablauf des Monats Ja- 
nuar tabellarische Uebersichten über die im Laufe des letzten Jahres anhängig gewordenen Dis- 
ciplinarstrafsachen unter Angabe des Standes derselben am Jahresschlusse nach einem deshalb 
vorzuschreibenden Schema an das Ministerium des Innern einzureichen. 
# 32. Ehrengerichte finden bei der Communalgarde nicht weiter Statt. 
Dresden, am 1 Aten Mai 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf. 
  
Letzte Absendung: am 30sten Mai 1851.
	        
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