Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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terlassung der Anmeldung zieht den Verlust des Rechts auf Entschädigung nach sich und es 
findet hiergegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
Erbbelebnun— 88. Erbbelehnungen, durch welche zeither Verleihungen auf alle Lagerftaätten gewisser 
gen. Mineralien innerhalb bestimmter Districte ertheilt wurden, fallen unter die Bestimmungen 
dieses Gesetzes. 
Bestimmungen §#9#. Die Rechtsverhältnisse derjenigen Gruben, welche auf Mineralien, die nach der Be- 
welche ferner stimmung § 1 nicht mehr zum Bergregal gehören, bauen und dieserhalb dem gegenwärtigen 
nicht unter dem Gesetze nicht unterliegen, sind nach den in Betreff der Hütten durch Abschnitt XII. getroffenen 
Bergressort Bestimmungen zu reguliren. 
stehen. 
Abschnitt II. 
Von dem Bergwerkseigenthume überhaupt. 
Eigenthums- *10. Jedes Berggebäude kann von einer einzelnen Person (Alleinbesitzer) oder von 
verhältniß. Mehreren (Gewerkschaft § 13, Gesellenschaft § 30) besessen werden. 
Ciiren zur & 11. Jede rechtsfähige Person, Inländer oder Ausländer, kann Bergwerkseigenthum 
Bergwerks= erwerben. 
eigenthum. 
Grund= und & 12. Ueber das Eigenthum an Berggebäuden, als unbewegliches Gut, sind Grund= und 
vyrscheten— Hypothekenbücher zu halten und es leiden auf dasselbe die Vorschriften des Gesetzes, die Grund— 
uUund Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6ten November 1843, in- 
soweit es bei der Verschiedenheit der Verhältnisse geschehen kann und nicht Ausnahmen im 
gegenwärtigen Gesetze begründet sind, Anwendung. Das Nähere hierüber und über die An- 
legung dieser Grund= und Hypothekenbücher wird in der Ausführungsverordnung bestimmt 
werden. 
Gewerkschaften. * 13. Wenn die Besitzer eines Berggebäudes die Zahl Acht übersteigen, so müssen sie 
eine Gewerkschaft bilden und sind von dem Bergamte dazu anzuhalten. 
Wenn drei oder mehrere Personen ein Berggebäude gemeinschaftlich besitzen wollen, so 
können sie eine Gewerkschaft bilden. 
Sowohl wenn eine Gewerkschaft sich gebildet und bergamtliche Bestätigung erlangt, als 
auch wenn das gewerkschaftliche Verhältniß wieder aufgehört hat, ist dieß vom Bergamte 
öffentlich bekannt zu machen. 
Theilung des # 14. Das Eigenthum an einem Berggebäude, welches von einer Gewerkschaft (§ 13) 
Berzwerks= als ein zusammengehöriges Ganze besessen wird, ist in 128 Kure zu theilen. Jeder Kur darf 
eigenthums in "„ „ ., , 
Kure. in Ein Hundert gleiche Theile getheilt werden. 
Eine andere und weitere Theilung ist unzulässig.
	        
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