Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Recht — ,. ,. . . 
kixcgekxszrg ZEIT Z26.DenMctgltedernstehtfrer,threKuxeanjedenDrtttenzuveräußern,ohnehierzu 
Kuxe. die Einwilligung der übrigen Mitglieder nöthig zu haben. 
Ausscheid 
— 6+#27. Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder wird die Gewerkschaft nicht aufgelöst, 
glieder; Antrag auch können einzelne Mitglieder nicht auf Theilung antragen. 
auf Theilung. 
Gegenbuch. §5 28. Ueber die Besitzverhältnisse der Kure ist von dem Bergamte, als Verwaltungs- 
behörde, das Gegenbuch zu führen. 
Wenn ein Kur auf einen andern Besitzer übergeht, so hat der Inhaber den Kurschein bei 
der Gegenbuchsbehörde unter Beifügung der erforderlichen Erklärung einzureichen, worauf die 
Uebertragung im Gegenbuche und die Bemerkung, daß solches geschehen, auf dem Kurscheine 
selbst erfolgt. 
Rechtliche Wir- «»· ·»» » . 
kung der Ein- §#29. Als Mitglied einer Gewerkschaft ist nur derjenige zu betrachten, welcher als solcher 
tragung in das im Gegenbuche eingetragen ist. 
Gegenbuch. 
Gesellenschaf- § 30. Wenn mehrere Personen ein Berggebäude besitzen, ohne daß sie nach § 13 eine 
ten. Gewerkschaft bilden (Gesellenschaften), so sind deren Rechtsverhältnisse nach dem unter ihnen be- 
stehenden Vertrage und in dessen Ermangelung nach den allgemeinen Grundsätzen des Gesell- 
schaftsvertrags zu beurtheilen. 
Für Verbindlichkeiten, welche aus dem Betriebe ihres Bergbaues erwachsen sind, haften 
die Gesellen dritten Personen gegenüber, dafern diesen eine Verpflichtung zu ungetheilter Hand 
(solidarisch) nicht ausdrücklich zugesichert worden ist, nur zu ihren Antheilen. 
Rechtsverhält- 31. Wenn anderwärts bestehende, vom Staate als juristische Personen anerkannte 
nes bereis. be-Gesellschaften Bergwerkseigenthum erwerben, so behalten sie auch als Besitzer von Gruben ihre 
ehender juri »i- 
stischer Personen juristische Persönlichkeit. 
in Vezug auf 
Bergwerks- 
eigenthum. Abschnitt III. 
Von der unmittelbaren Erwerbung des Bergwerkseigenthums. 
C ap. I. 
Vom Schürfen. 
Erlaubniß zum & 32. Das Recht, mit den in diesem Gesetze bezeichneten Wirkungen (8§ 33, 39, 47) 
Schürfen. metallische Mineralien von der Erdoberfläche aus aufsuchen zu dürfen (Schürfen), wird von 
dem Bergamte durch Ausstellung eines Schursscheins ertheilt. 
Grenzen des 6# 33. Das Schurffeld ist nach seinen Grenzen (§ 52) genau zu bestimmen, es darf aber 
Schurffeldes. eine Ausdehnung von 100,000 Quadratlachtern nicht überschreiten. 
Innerhalb dieser Grenzen dürfen nicht gleichzeitig an verschiedene Personen Schurfscheine 
ertheilt werden.
	        
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