Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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An einen Schürfer dürfen gleichzeitig mehrere Schurfscheine nur dann ertheilt werden, 
wenn die verschiedenen Schurffelder einen Abstand von mindestens 1000 Lachtern in kürzester 
Linie von einander haben. 
34. Die Schurfscheine sind auf ein halbes Jahr, vom Tage ihrer Ausstellung an ge-Dauer der 
rechnet, gültig. Eine Verlängerung dieser Frist kann ertheilt werden, wenn der Schürfer an Schurferlaub— 
dem Beginne oder der Beendigung seiner Schurfarbeiten ohne sein Verschulden nachweislich 5 
behindert worden ist. # 
Dem Schürfer darf auf dasselbe Schurffeld während eines Jahres, nach Ablauf der 
Schurffrist, kein Schurfschein wieder ertheilt werden. 
* 35. In einem bereits verliehenen Felde darf nur dann Erlaubniß zum Schürfen Schürfen im 
ertheilt werden, wenn die Verleihung auf einzelne bestimmte Mineralien ertheilt ist und auf rersiehen 
andere Mineralien geschürft werden soll; in diesem Falle sind die Mineralien, auf welche zu " 
schürfen Erlaubniß ertheilt wird, namentlich anzugeben. 
36. Unter und in der Nähe von fremden Gebäuden bis zu einer Entfernung von zehn Verbot des 
und, nach Ermessen des Bergamtes, mehreren Lachtern, auf eingefuedigten Hofstellen, ingleichen Shirlensm 
in fremden unterirdischen Räumen (Gruben, Kellern, Tunneln 2c.) ist das Schürfen nicht " 
gestattet. 
Auf und in der Nähe von Anlagen für den öffentlichen Gebrauch darf das Schürfen nur 
dann gestattet werden, wenn es ohne wesentlichen Nachtheil für den öffentlichen Gebrauch oder 
für die Erhaltung jener Räume geschehen kann. 
6 37. Die Ausstellung eines Schurfscheins in Beziehung auf fremden Grund und Boden Verbot des nutz= 
ist, insofern nicht der Eigenthümer des letztern einwilligt, zu versagen, wenn sich nach dem sach= losen Schürfens. 
verständigen Ermessen der Behörde vermöge der vorliegenden Verhältnisse voraussetzen läßt, 
daß das Schürfen ganz nutzlos sein würde. 
38. Der Schürfer ist verbunden, die Schurfarbeiten unter Aufsicht des Bergamtes Verpflichtung 
nach den Regeln der Bergbaukunst so vorzunehmen, daß weder für die Arbeiter oder für die des Schürfers 
Bewohner der Oberfläche eine Gefahr erwachse, noch der Grundeigenthümer ohne Noth be- beis Eichuns 
lästigt werde, ingleichen offene Schürfe so zu verwahren, daß keine Verunglückung von Men= arbeiten. 
en oder Thieren zu befürchten ist. 
sch hieren zu befürchten ist Verbindlichkeit 
*39. Der Schürfer muß vor dem Beginne seiner Arbeiten dem Grundeigenthümer den des rundeigen- 
Schurfschein vorzeigen. Letzterer ist verpflichtet, das Schürfen auf seinem Grundeigenthume SEinernn das 
zu gestatten, kann aber vorher die Bestellung der § 40 gedachten Caution verlangen. ru z 
#40. Der Schürfer hat für alle durch das Schürfen verursachten erweislichen Schäden Entschädigung 
vollständigen Ersatz zu leisten und deshalb auf Verlangen vor Beginn der Schurfarbeiten eine des Grund- 
Caution beim Bergamte zu bestellen, deren Betrag in Ermangelung einer Vereinigung der eigenthümers. 
Interessenten von der Ortsverwaltungsbehörde zu bestimmen ist.
	        
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