Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Eine Muthung innerhalb eines fremden Schurfbezirks ist zwar vom Bergamte anzuneh- 
men, tritt aber nur dann in Wirksamkeit, wenn der Schürfer auf sein Vorrecht entweder aus- 
drücklich verzichtet, oder davon während der Dauer der Schurffrist keinen Gebrauch gemacht hat. 
48. In andern Fällen hat bei der Collision mehrerer Muthungen der ältere Muther Scnr gns, 
das Vorrecht vor dem jüngern. 
Sind mehrere Muthungen gleichzeitig angebracht worden, so steht den Muthern das Recht 
auf Eigenthumsgemeinschaft zu. 
* 40. Der Schürfer oder Muther erlangt das Eigenthum an den bei den Schurf= und Eigenihum der 
Aufschlußarbeiten gewonnenen, nach Abschnitt I, § 1 verleihbaren und einem Dritten nicht bei den Schurs- 
- - . und Aufschluß- 
bereits verliehenen Mineralien. arbeiten gewon- 
Andere nutzbare Mineralien, Steine und Erdarten kann der Eigenthümer der Oberfläche, nenen Mimera- 
wenn sie der Schürfer oder Muther nicht zur Befestigung oder Einfüllung der Schürfe wieder " 
bedarf, als sein Eigenthum in Anspruch nehmen, er ist jedoch dießfalls verbunden, dem Schür- 
fer oder Muther die auf deren Gewinnung verwendeten Kosten zu erstatten. 
Cap. III. 
Vom Verleihen. 
à50. Durch eine gültige Muthung erlangt der Muther einen rechtlichen Anspruch auf Verleihung. 
Verleihung des von ihm gemutheten Grubenfeldes. 
Die Verleihung desselben ertheilt ihm das Eigenthum an den darin befindlichen, in der 
Verleihung bezeichneten, metallischen Mineralien mit dem Rechte, dieselben in dem Gruben- 
felde aufzusuchen, zu gewinnen und die dazu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen. 
Verleihungen können nicht auf Widerruf gegeben werden. 
Das Bergwerkseigenthum erlöscht nur unter den im Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen. 
§51. Die Verlethung des Grubenfeldes erfolgt nach Flächen, welche auf der Erdober= Begrenzungs- 
fläche durch bestimmte Linien begrenzt werden. art und Größe 
4 *- . , des Gruben- 
Das Grubenfeld umfaßt den Raum, welcher senkrecht unter der Verleihungsfläche liegt " feldes. 
und sich bis in die äußerste Tiefe erstreckt. 
Das zum Seifen und Naseneisensteingraben verliehene Grubenfeld wird in der Tiefe durch 
das feste Gestein begrenzt. 
Die Größe, Form und Begrenzung des Grubenfelves hängt, soweit das Feld frei ist, von 
der Wahl des Muthers ab. 
Die Größe des Grubenfeldes wird in Beziehung auf die gesetzlichen Vorschriften Abschnitt 
V. 977 und Abschnitt X, § 966 nach Maaßeinheiten berechnet. Eine solche Maaßein= 
heit wird bei Raseneisensteingräbereien zu 100,000 □ Lachtern, bei Seifenwerken zu 
1851. 33
	        
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