Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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10,000 □ Lachtern und bei allem übrigen Bergbau zu 1,000 □ Lachtern angenommen. 
Ausfallende Theile von Maaßeinheiten werden für voll gerechnet. 
Getrenut liegende Maaßeinheiten, welche von einem Muther begehrt werden, können 
nicht als ein Grubenfeld zusammen gerechnet werden, sondern es ist ein jedes als ein besonderes 
Grubenfeld zu verleihen. 
Halden und Wäschschlämme können, wenn sie nicht von dem Inhaber des darunter befind- 
lichen Grubenfeldes kraft seiner Beleihung benutzt werden, mit Bewilligung desselben besonders 
verliehen werden und zwar nach Maaßeinheiten von 100,000 □ Lachtern, in der Tiefe be- 
grenzt durch das feste Gestein. 
Bezeichnung §52. Die Grenzen des Grubenfeldes sind bei der Verleihung mit Beziehung auf be- 
der Grenzen der nachbarte, ihrer Lage nach unverrückbare Punkte dergestalt zu bezeichnen, daß dieselben nach 
Grubenfelder. „ ., .. — - 
dieser Angabe in der Natur mit Sicherheit wieder gefunden werden können. 
a zur § 53. Die Verleihung ist vom Bergamte längstens binnen sechs Monaten von der ein- 
erleihung. 
gelegten Muthung an gerechnet, unter Zuziehung des Muthers, vorzunehmen. 
Wenn der Muther in dem Verleihungstermine nicht erscheint, so ist er anderweit mit 
Einräumung einer vierzehntägigen Frist und unter Androhung des nachstehenden Rechtsnach- 
theils vorzuladen. Erscheint er auch in diesem Termine nicht, so ist sein, durch die Muthung 
erlangtes Recht für erloschen zu achten und er darf innerhalb eines Jahres auf dasselbe Gru- 
benfeld eine neue Muthung nicht wieder anbringen. 
Verleihungs- §54. Jach erfolgter Verleihung ist dem Beliehenen eine Verleihungsurkunde vom 
urkunde. „ 
Bergamte auszustellen, in welcher 
a) der Name des Beliehenen, 
b) das demselben verliehene Mineral, 
) die Grenzen des Grubenfeldes nach § 52, 
d) die Größe desselben in Maaßeinheiten, nach § 51 berechnet, und 
e) bei einem neuen Berggebäude der demselben beigelegte Name 
anzugeben sind. 
Verleih= und * 55. Das Bergamt hat über die erfolgten Verleihungen Verleih= und Lehnbücher zu 
Lehnbücher. halten. Die Verleihbücher enthalten beglaubigte Abschriften von den Verleihungsurkunden 
nach der Zeitfolge der Verleihung. 
In dem Lehnbuche ist für jede Grube ein besonderes Folium anzulegen und auf demselben 
sind die Feldverleihungen und Lossagungen dergestalt einzutragen, daß die Begrenzungsweise 
und Größe des Grubenfeldes jederzeit vollständig daraus ersehen werden können. 
Vermessung u. §56. Das Bergamt hat das verliehene Grubenfeld binnen Jahresfrist von der erfolg- 
Verl i— 
unnerchen ten Verleihung an gerechnet, unter seiner Leitung vom Markscheider vermessen und verloch- 
benfelder. steinen zu lassen.
	        
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