Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Collisionen zwi- *60. Wenn ein und dasselbe Grubenfeld zu Gewinnung verschiedener metallischer Mi- 
gonaneene neralien an mehrere Personen verliehen ist, und es treten bei dem Betriebe Collisionen ein, so 
bauunternehm= ist von dem Bergamte zu erörtern, in welcher Weise der Betrieb von den verschiedenen Gruben- 
ungen in einem feldeigenthümern zu Vermeidung gegenseitiger Störungen am angemessensten zu führen sei 
Grubenfelde. und dem gemäß Bestimmung darüber zu treffen. 
Lassen sich die gegenseitigen Störungen auf keine Weise beseitigen, so hat verjenige Gru- 
benbesitzer, dessen Unternehmen nach dem Ermessen des Bergamtes in volkswirthschaftlicher 
Beziehung von größerer Wichtigkeit ist, das Vorrecht in Ausübung seiner Befugnisse. Ist 
dieß der jünger Beliehene, so muß er dem älter Beliehenen für das seiner Benutzung entzogene 
Grubenfeld vollständigen Ersatz leisten. Der älter Beliehene dagegen hat dem jünger Beliehe- 
nen keinen Schadenersatz zu gewähren. 
Wenn die Wichtigkeit der collidirenden Bergbauunternehmungen in volkswirthschaftlicher 
Beziehung gleich ist, so hat der älter Beliehene das Vorrecht. 
Der obtinirende Theil hat in allen Fällen dem andern Theile auf dessen Verlangen die, 
letzterem verliehenen Mineralien, welche er bei dem Betriebe seiner Grube gewinnt, gegen Er- 
stattung der Gewinnungskosten zu überlassen. 
Collisionen §61. Wenn Regalbergbau und Nichtregalbergbau collidiren, so hat das Bergamt, 
zwischen aal- jedoch unter Vernehmung mit der betreffenden Ortsbehörde, den Parteien angemessene Vor- 
Nichtregalbert= schläge zur Beseitigung der gegenseitigen Störungen zu machen. 
bau. Werden letztere dadurch nicht erledigt, so ist nach Anleitung der in Abschnitt VIII dieses 
Gesetzes ertheilten Vorschriften zu verfahren. 
Abschnitt IV. 
Von der mittelbaren Erwerbung des Bergwerkseigenthums und einigen bei 
demselben vorkommenden Rechtsverhältnissen. 
Antendung der s62. In Ansehung der mittelbaren Erwerbung des Bergwerkseigenthums und der auf 
'igemeinen i8 dasselbe sich beziehenden rechtlichen Geschäfte gelten die allgemeinen Grundsätze des Civilrechts, 
Grundsätze. insoweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich Ansnahmen festgesetzt find. 
M’ § 63. Bei Verträgen über Berggebäude oder Antheile an solchen finden keine Ansprüche 
Verletzung am wegen Verletzung über die Hälfte Statt. 
Werthe. 
Eutrichtung der §64. Bei Veräußerung von Kuren muß, wenn von den Contrahenten darüber keine 
gelersanoigene andere Bestimmung getroffen worden, die vor der Zuschreibung der Kure ausgeschriebene Zu- 
äußerung von buße vom letzten Besitzer entrichtet werden, und es darf die Zuschreibung der Kure auf den 
Kurxen.
	        
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