Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Abänderung 
der Betriebs- 
pläne. 
Ausführung 
der Betriebs- 
pläne. 
Rißwesen. 
Gemeinnützige 
Versuche. 
( 216) 
zu ernennen ist. Der Revierausschuß kann den Schiedsmann auch aus seinem eigenen Mittel, 
darf ihn jedoch nicht aus betheiligten Bergwerkseigenthümern oder deren Officianten wählen. 
Die Verhandlungen des Schiedsgerichts hat das Oberbergamt zu leiten, ohne daß es jedoch 
auf die Entscheidung selbst einen Einfluß ausübt. 
Das Schiedsgericht faßt seine Entscheidung nach Stimmenmehrheit und gegen dieselbe ist 
kein Recurs weiter zulässig. 
83. Machen sich während der Betriebsführung Abänderungen des festgestellten Be- 
triebsplanes dadurch, daß die bei dessen Aufstellung befolgten Voraussetzungen nicht eingetreten 
sind oder aus einem andern triftigen Grunde nothwendig, so ist eine angemessene Abänderung 
des Betriebsplanes in derselben Weise, in welcher der ursprüngliche Plan festgestellt wird, zu 
bewirken. 
84. Die Ausführung der Betriebspläne haben die Grubeneigenthümer durch ihre 
Grubenofficianten bewirken zu lassen. 
Die Grubeneigenthümer sind der Bergbehörde dafür verantwortlich, daß der Grubenbetrieb 
den festgestellten Betriebsplänen gemäß geführt werde. 
Bei Zuwiderhandlungen sind die Grubeneigenthümer von der Bergbehörde, unter ent- 
sprechender Androhung, zu Beobachtung des Betriebsplanes anzuhalten; leisten sie der dieß- 
fallsigen Aufforderung nicht Folge und können sie sich hierüber nicht durch Gründe, welche das 
deshalb zu befragende Schiedsgericht (§ 82) für ausreichend anerkannt, rechtfertigen, so hat 
die Bergbehörde die erforderlichen Veranstaltungen auf Kosten der Grube zu treffen, oder es 
tritt, wenn dieß nicht thunlich, und eine nach Befinden der Umstände von der Bergbehörde un- 
mittelbar an den oder die Bergwerkseigenthümer erlassene Aufforderung zur Beschaffung der 
nöthigen Mittel ohne Erfolg geblieben ist, der Verlust des verliehenen Bergwerkseigenthums 
und zu diesem Behufe gerichtliche Zwangsversteigerung des Berggebäudes (§ 69), unter Aus- 
schließung des bisherigen Eigenthümers von dem Mitgebote (§ 292), ein. 
Die Entscheidung hierüber erfolgt mit Berücksichtigung des Ausspruchs des Schieds- 
gerichts im Verwaltungswege. 
85. Die Bergbehörde hat die zur Aufsichtsführung über den Bergbau nöthigen Risse 
durch die vom Staate angestellten Markscheider anfertigen zu lassen und die Grubeneigenthümer 
sind verbunden, die deshalb erwachsenden Kosten der dießfallsigen Gebührentare gemäß zu 
Übertragen. 
§ 86. Die Grubenbesitzer müssen gestatten, daß auf Anordnung der Behörde in ihren 
Gruben, mit ihren Apparaten und Arbeitern Versuche zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet 
werden, vorausgesetzt, daß ihnen daraus kein Nachtheil erwächst oder daß dieser vergütet wird. 
Unter gleicher Voraussetzung haben sie die von der Bergbehörde mit bezüglicher Bescheinig- 
ung versehenen Bergacademisten und Bergschüler ihrer theoretischen und practischen Ausbildung 
halber in den Gruben zuzulassen.
	        
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