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Arbeiter. § 102. Die Grubeneigenthümer haben durch ihre Officianten die erforderlichen Arbeiter
annehmen, deren Verwendung im Dienste bestimmen, ihnen das Lohn, gemäß der von dem
Revierausschusse unter Concurrenz der Bergbehörde festzustellenden allgemeinen Lohnsordnung,
gewähren, die Diseiplin über sie ausüben und, da nöthig, ihre Entlassung bewirken zu lassen.
Die gegenseitigen Verhältnisse zwischen Grubeneigenthümern und Arbeitern sind nach dem
diesem Gesetze beigegebenen Regulative Sub B zu beurtheilen.
Coneurrenz § 103. Dem Bergamte sind die Bergarbeiter vor der Annahme vorzustellen, dasselbe ist
und Aufsicht von deren Entlassung in Kenntniß zu setzen und hat die polizeiliche Aufsicht über dieselben
Perpenel= während ihrer Dienstverrichtungen auszuüben.
Das Bergamt kann die Ablegung des Arbeiters fordern, wenn er wegen Diebstahls oder
Veruntrauung in Strafe gekommen oder wegen eines andern Verbrechens zu Zuchthausstrafe
verurtheilt worden, wenn er sich beharrlichen Ungehorsam gegen polizeiliche Vorschriften oder
gegen Anordnung der fahrenden Beamten zu Schulden kommen läßt, ingleichen, wenn er mit
andern Arbeitern Handlungen verabredet, durch welche die Behörden zu Anordnungen oder
die Grubenbesitzer zur Einräumung von Vortheilen an die Arbeiter genöthigt oder sonst un-
erlaubter Zwang ausgeübt werden soll.
Das Bergamt kann auch die Entfernung des Arbeiters von der Arbeit verfügen, wenn
gegen ihn durch eine wider ihn eröffnete Untersuchung dringender Verdacht des Diebstahls,
der Veruntrauung oder eines Verbrechens, welches Zuchthaus nach sich zieht, sich herausstellt.
Unter- #104. Zur Unterstützung bergfertiger Arbeiter und deren Angehörigen sind die beste-
stützungen. henden Knappschaftsinstitute aufrecht zu erhalten. Die Grubeneigenthümer, sowie die Arbei-
ter sind verpflichtet, die durch die Knappschaftsordnungen bestimmten Beiträge zu denselben
zu leisten.
Versorgung der * 105. Die Grubeneigenthümer sind verbunden, bei dem Bedarf von Arbeitern zunächst
feierigen Arbei- diejenigen, welche früher bereits in Bergarbeit gestanden, jedoch ohne ihr Verschulden dieselbe
· verloren haben, dafern sie noch brauchbar sind, anzunehmen und ihnen das der zu überneh—
menden Arbeit entsprechende Lohn zu gewähren.
Cap. IV.
Von den Gewerkschaften.
Verwaltung # 106. Wird der Bergbau von Gewerkschaften betrieben, so findet die Verwaltung
de innern An= ihrer innern Angelegenheiten nach den Vorschriften §8 107 bis 140 Statt.
belcgenheiten Es bleibt denselben nachgelassen, besondere, hiervon abweichende Bestimmungen, insofern
schaften. sie das Interesse der Theilnehmer oder die Rechte dritter Personen nicht gefährden, zu treffen,
sie haben aber nur dann Gültigkeit, wenn sie von dem Finanzministerium geprüft und geneh-
migt worden sind.