Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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117. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Gewerkenversammlungen sind von Protocolle. 
einem zum Protocolliren befähigten Rechtskundigen Protocolle zu führen und solche von dem 
Vorsitzenden der Versammlung und zwei Gewerken mit zu unterschreiben. Die Originale 
der Protocolle sind beim Bergamte oder dem Grubenvorstande, je nachdem ersteres oder 
letzterer den Vorsitz geführt hat, aufzubewahren und Abschriften davon an jenes oder diesen 
abzugeben. 
*118. Jede Gewerkschaft hat einen Grubenvorstand aus ihrem Mittel zu bestellen. Grubenvor-- 
Sie kann einen Theil des Vorstands auch außerhalb ihres Mittels wählen, wenn es mehr stand 
als die Hälfte sämmtlicher Stimmberechtigter so beschließt. 
Mehrere Gewerkschaften können, wenn ihre Gruben nicht mit einander inarkscheiden, oder 
sie nicht sonst besonders collidirende Interessen haben, einen gemeinschaftlichen Vorstand wäh- 
len. Die zu wählenden Mitglieder desselben müssen aber wenigstens bei einer dieser Gewerk— 
schaften Gewerken sein. Wie weit eine solche Vereinigung gehen dürfe, hängt von der Beur— 
theilung der Bergbehörde ab. 
8 119. Der Grubenvorstand repräsentirt die Gewerkschaft, vertritt und wahrt ihre Wirkungskreis. 
Rechte und Interessen, leitet und verwaltet ihre Angelegenheiten und trifft nach Maaßgabe 
der gesetzlichen Bestimmungen die zu Erreichung der gewerkschaftlichen Zwecke nöthigen Ver— 
fügungen. 
Er leistet in Processen die erkannten Eide Namens der Gewerkschaft. 
Im Uebrigen ist der Umfang seines Geschäftskreises nach dem diesem Gesetze beigefügten 
Regulative C zu beurtheilen. — 
8 120. Der Grubenvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Umfaßt jedoch eine Ge-Zahl der Mit- 
werkschaft nicht mehr als acht Personen, so steht es ihr frei, mittelst einstimmigen Beschlusses mxs98s 
festzusetzen, daß der Vorstand aus einem einzigen ihrer Mitglieder bestehen soll. « 
8 121. Außer den wirklichen Mitgliedern des Grubenvorstands ist mindestens ein Ersatzmann. 
Ersatzmann zu wählen, welcher bei Behinderung eines Mitglieds für dasselbe fungirt und 
beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds dessen Stelle bis zur nächsten regelmäßigen Er— 
gänzungswahl (8 126) einnimmt. 
8 122. Die ersten Wahlen des Grubenvorstands sind vom Bergamte, die Ergänzungs- Wahl. 
wahlen vom Grubenvorstande zu veranstalten. 
Für gewählt sind diejenigen zu achten, welche relative Stimmenmehrheit, in solcher aber 
wenigstens die Stimmen von 20 Kuren für sich haben. 
Ist eine Mehrheit von solchem Umfange bei der ersten Abstimmung nicht zu erlangen, so 
ist die Abstimmung zu erneuern und dann ist jede relative Mehrheit entscheidend. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
1851. 35
	        
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