Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Ob und wie viel von den Ueberschüssen zu Ansammlung eines besondern Reservefonds 
zurückgelegt werden soll, bleibt dem Beschlusse der Gewerkschaft überlassen. 
Cap. V. 
Von den Gesellenschaften. 
§ 141. Die Gesellenschaften müssen dem Bergamte anzeigen, in welcher Weise sie ihre Verwaltung der 
inneren Angelegenheiten bei Verwaltung ihrer Grube besorgen wollen, und, dafern sie beson- suon Geseien 
dere Gesellschaftsverträge errichtet haben, diese dem Bergamte zur Kenntnißnahme vorlegen. benen Gruben. 
Insofern Gesellenschaften mehr als drei Mitglieder zählen, sind sie verbunden, einen Be- 
vollmächtigten zu ernennen, welcher in allen, die Verwaltung ihrer Grube betreffenden, An- 
gelegenheiten im Namen der Gesellenschaft von der Behörde Verfügungen anzunehmen, mit 
ihr Verhandlungen zu pflegen und verbindliche Erklärungen für dieselben abzugeben hat. 
Cap. VI. 
Von den Bergbau treibenden Corporationen. 
§+# 142. Wenn eine vom Staate bereits als juristische Person anerkannte Corporation Verwaltung der 
oder Gesellschaft, wohin namentlich auch eine für einen andern bergmännischen Zweck schon von ur 
bestehende Gewerkschaft gehört, Bergbau treibt, so werden deren Rechte und Obliegenheiten gionen peren 
in Beziehung auf diesen Bergbau durch die ohnedieß vorhandenen, verfassungsmäßigen Ver- 
treter derselben ausgeübt. 
Mehrere Corporationen oder Gesellschaften der gedachten Art, welche gemeinschaftlich 
Bergbau treiben, sind entweder als Gewerkschaft oder als Gesellenschaft zu betrachten (Absch. II, 
13 und 30). 
Cap. VII. 
Verwaltung der mehreren Berggebäuden gemeinschaftlich zugehörigen Anstalten. 
§* 143. Wenn mehrere Grubeneigenthümer oder Gewerkschaften sich zu gemeinschaftlichen Gemeinschaft- 
Unternehmungen vereinigen, welche sich auf den Bergbau beziehen, jedoch weder eigentliche liche Anstalten. 
Grubenunternehmungen (§ 142), noch Revieranstalten (Cap. IX) sind, so haben die betreffen- 
den Grubeneigenthümer und Grubenvorstände über die Angelegenheiten dieser Anstalten gemein- 
schaftlich und nach Verhältniß ihrer Betheiligung bei denselben abzustimmen und zu be- 
schließen, zur Repräsentation der Anstalt bei der Bergbehörde aber und dritten Personen gegen- 
über einen Bevollmächtigten zu ernennen und mit besonderer Vollmacht und Instruction zu 
versehen. 
Cap. VIII. 
Von den Revierausschüssen. 
44. Zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Rechte und Interessen sämmtlicher Revieraus- 
Bergwerkseigenthümer einer Revier, oder gewisser Classen derselben, bestehen Revierausschüsse. schäsfe, veren
	        
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