Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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& 151. Jedes wirkliche und stellvertretende Mitglied des Ausschusses kann während Austritt. 
der Amtsdauer ausscheiden, wenn es dieß drei Monate vorher und zwar dem Oberbergamte, 
wenn es von solchem ernannt worden, außerdem aber dem Vorsitzenden des Ausschusses oder 
— wenn dieser selbst ausscheiden will — dem Stellvertreter desselben schriftlich angezeigt hat. 
Das Oberbergamt und beziehendlich der Ausschuß können jedoch von dieser Frist dis- 
pensiren. 
152. Für die ausgetretenen Mitglieder und Stellvertreter sind, und zwar auf den Ergänzung. 
Rest ihrer Amtsdauer, sofort neue, beziehendlich vom Oberbergamte oder von den Gruben= 
besitzern zu wählen. 
Im letztern Falle hat der Revierausschuß selbst die Wahl entweder durch Zusammenbe- 
rufung der Stimmberechtigten oder durch Erlassung von Patenten an dieselben zu veranstalten. 
Die erfolgte Wahl hat er dem Bergamte anzuzeigen. 
153. Das Bergamt hat zu prüfen, ob der Revierausschuß gesetzmäßig constituirt sei Prüfung der 
und, wenn eine vom Revierausschusse angeordnete Ergänzungswahl den gesetzlichen Erforder- Wahl. 
nissen nicht entspricht, die Vornahme einer neuen Wahl anzuordnen. 
§ 154. Ob und welche Remuneration die Mitglieder des Revierausschusses erhalten Remuneration. 
sollen, haben die Grubenbesitzer, durch relative Stimmenmehrheit, unter Concurrenz und Ge- 
nehmigung des Oberbergamtes zu bestimmen. 
Baare Auslagen jedoch, zu welchen der Revierausschuß durch seine Geschäftsführung, 
oder einzelne Mitglieder desselben als solche genöthigt sind, müssen denselben jedenfalls aus 
einer Reviercasse vergütet werden. 
§ 155. Die für die Grubenvorstände in Bezug auf den Vorsitzenden und Stellvertreter, Vorsitzender, 
die Bekanntmachung der Wahlen, Gültigkeit der Beschlüsse, Protocollführung und Verant- ung mkuch 
wortlichkeit ertheilten Vorschriften leiden auch für die Revierausschüsse Anwendung (I§ 129, len c. 
130, 131, 132 und 133). 
§ 156. Wenn eine Verhandlung des Revierausschusses das separate Interesse einer Ausschließung 
Grube betrifft, bei welcher ein Mitglied des Revierausschusses betheiligt ist, so darf dasselbe einzelner Mit- 
glieder von den 
weder Theil an der Verhandlung, noch an der Beschlußfassung nehmen, und tritt in diesem Verhandlun- 
Falle dessen Stellvertreter ein. gen. 
Cap. IX.5 
Von den Revieranstalten. 
§ 157. Jeder Grubeneigenthümer ist verbunden und berechtigt, an den zu Erreichung Theilnahme an 
gemeinschaftlicher Zwecke sämmtlicher Grubeneigenthümer einer Revier oder Revierabtheilung den - 
bestehenden Revieranstalten und an den für gewisse Classen derselben besonders bestehenden An-
	        
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