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stalten, insofern er zu einer solchen Classe gehört, den dießfallsigen gesetzlichen und regulativ-
mäßigen Bestimmungen gemäß Theil zu nehmen.
So lange, bis für die gedachten Anstalten neue Regulative aufgestellt worden, bleibt die
rücksichtlich derselben bestehende Verfassung, insoweit sie nicht durch §§ 158 bis 161 Aender-
ung erleidet, gültig.
Die oberste Bergbehörde kann Gruben, welche wegen ihrer isolirten Lage oder vermöge
sonstiger Verhältnisse mit der übrigen Revier in keinem Verbande stehen und deshalb von der
einen oder andern Revieranstalt mit Vortheil nicht Gebrauch machen können, nachdem sie vor-
her das Gutachten des Revierausschusses vernommen, von der Theilnahme an solchen dispen-
siren. Rücksichtlich der Theilnahme des Staatsfiscus bleibt es zur Zeit, insoweit nicht in
diesem Gesetze (Abschnitt X, § 283) Aenderung getroffen ist, bei der bestehenden Verfassung.
Verwaltung * 158. Die Verwaltung derjenigen Revieranstalten (§ 157), welche den Bergbaube-
derselben und s. » ,. » «
war: trieb unmittelbar betreffen, als namentlich Stölln, Wasserversorgungsanstalten ꝛc. oder zur
a) der Revier-Ausführung allgemeiner Revierveranstaltungen und zur Unterstützung einzelner Bergbauunter-
kwiriesan nehmungen bestimmt sind, als der sogenannten Gnadengroschen= und Schurfgeldercassen, in-
gleichen die Disposition über die Fonds dieser Anstalten bleibt der Bergbehörde überlassen,
jedoch, insoweit es sich um nichtfiscalische Anstalten und Cassen der gedachten Art handelt,
unter Concurrenz des Revierausschusses.
Coneurrenz des * 159. Diese Concurrenz des Revierausschusses erstreckt sich darauf, daß die Bergbe-
roieraus- hörde bei Bewilligungen aus den Cassen dieser Anstalten, bei der Anstellung von Offieianten
flrr dieselben, sowie bei organischen Einrichtungen derselben an die Einwilligung des Revier-
ausschusses gebunden ist und letzterem die betreffenden Rechnungen zur Aufstellung seiner Er-
innerungen vorzulegen hat. Die Entscheidung über entstehende Meinungsverschiedenheiten
hat die oberste Behörde in Bergsachen zu ertheilen.
Eine andere, als bei der Bewilligung derselben festgesetzte Verwendung der aus den be-
treffenden Cassen verwilligten Gelder kann ohne besondere Einwilligung des Revierausschusses
nur dann gestattet werden, wenn dadurch der festgestellte Betriebsplan selbst nicht wesentlich
abgeändert und die ursprünglich bewilligte Summe nicht überschritten wird.
b) Verwaltung § 160. Die Verwaltung der Revierwirthschaftsanstalten, welche theils zur Aufbereit-
re. ung und Verwerthung der Bergwerksproducte dienen, z. B. Revierpochwerke, theils die Her-
anstalten. beischaffung der Mittel zu einem wohlfeileren Bergwerksbetriebe bezwecken, als z. B. die Berg-
materialienniederlagen, gemeinschaftliche Ziegeleien, Torfgräbereien, Schmiedeanstalten u. s. w.,
theils zur Unterstützung der Bergarbeiter bestimmt sind, als namentlich der Knappschafts-
cassen, Bergmagazinanstalten und Berghospitäler, liegt den Revierausschüssen unter Aufsicht
der Bergbehörde, jedoch, was die Knappschaftscassen anlangt, in Gemeinschaft mit den Ver-
tretern dieser letzteren ob.