Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Auf Verlangen des zu entschädigenden Grubeneigenthümers muß der Verpflichtete wegen 
der zu leistenden Entschädigung eine vom Bergamte zu bestimmende Caution bei letzterem 
bestellen. 
& 171. Wenn ein Grubeneigenthümer durch den Betrieb, welchen er in seinem eigenen Berbieicher 
Grubenfelde führt, einer anderen Grube Schaden zufügt, so ist er dem Eigenthümer der letz- burch den Gru- 
teren dann zum Schadenersatze verpflichtet, wenn er den Schaden vurch fahrlässiges Handeln benbetrieb an- 
herbeigeführt oder diejenige Vorsicht anzuwenden unterlassen hat, mit welcher der Schaden ohne m*“ 
Nachtheil für ihn hätte abgewendet werden können. Schadens. 
Abschnitt VII. 
Von den Erbstölln und den gegenseitigen Verhältnissen zwischen Erbstölln 
und Fundgruben. 
Cap. I. 
Ueber die unmittelbare Erwerbung und den Betrieb der Erbstölln. 
&172. Das Recht, einen Stolln zu treiben, um fremden Gruben Wasser= und Wetter= Berechtigung 
losung zu verschaffen, oder um fremdes oder unverliehenes Feld aufzuschließen (Erbstolln), wird zum Gubstoln- 
durch Muthung und Verleihung erworben. " 
In der Muthung ist der Ansetzpunkt und die Hauptrichtung des Stollns der Weltgegend 
nach anzugeben. 
Der Beliehene ist berechtigt, den Erbstolln in mehrere Flügel zu theilen, ingleichen alle 
zum Betriebe desselben nöthigen Hülfsbaue (Schächte, Lichtlöcher 2c.) anzulegen. 
173. Alle Bestimmungen dieses Gesetzes, welche für Gruben überhaupt gegeben wor-Allgemeine Be- 
den sind, gelten auch für die Erbstölln, insoweit dieß mit der Natur der letztern vereinbar ist. stimmungen. 
§#174. Jedem Fundgrübner steht das Recht zu, zur Lösung und Aufschließung seines Grubenstölln. 
Grubenfeldes einen eigenen Stolln durch unverliehenes und fremdes Grubenfeld (vergl. Ab- 
schnitt VI) zu treiben, er erlangt aber die Rechte eines Erbstollns nur durch besondere Ver- 
leihung. 
§# 175. Dem Erbstöllner steht das Eigenthum an allen verleihbaren Mineralien, welche Eigenthum des 
er mit seinem Stollnbetriebe im unverliehenen Felde gewinnt, zu. Erbslöllners an 
.. , , "„ den im unver- 
Die im verliehenen Felde gewonnenen Mineralien hat er dem Eigenthümer des Feldes zu liehenen Felde 
überlassen, dieser muß ihm jedoch, wenn er sie annimmt, die Gewinnungs= und Förderungs- zufgelundenen 
kosten erstatten. ineralien. 
8176. Der Erbstöllner hat das Recht, seinen Stolln durch jedes fremde Grubenfeld zu Betrieb des 
treiben, alle für seinen Stolln nöthigen Communicationsbaue in solchem anzulegen und Was— d testouns 
* " , urch fremdes 
ser durch dasselbe in oder über der Sohle seines Stollns abzuführen, er muß aber solche An= Grubenfeld. 
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