Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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stalten treffen, daß dem Fundgrübner dadurch kein Nachtheil erwächst und allen, dem letzteren 
entstehenden Schaden vergüten. 
Höhe und § 177. Jeder Erbstolln muß mindestens mit einer senkrechten Höhe von 1,25 Lachter 
Weit der G- und auf die untersten 0,5 Lachter derselben mit einer Weite von 0, 5 Lachter getrieben werden. 
Stollnsohle. § 178. Der Erbstolln muß in der Regel ohne Gesprenge getrieben werden und das An- 
steigen der Stollnsohle darf nicht über 0,1 Lachter und nicht unter 0, o 3 Lachter auf eine 
Länge von 100 Lachter betragen. 
Daß der Stolln mit Gesprenge oder mit einem höheren Ansteigen getrieben werde, kann 
vom Bergamte Ausnahmsweise gestattet und, wenn es in besondern Fällen nothwendig er- 
scheint, selbst angeordnet werden. 
Wird das Gesprenge oder höhere Ansteigen des Stollns vom Bergamte angeordnet, so 
behält der Erbstöllner die mit der Erb= oder Enterbungsteufe verbundenen Rechte (§§ 193, 
198), wenn er solche ohne diese Anordnung eingebracht haben würde. 
Instandhaltung * 179. Der Erbstöllner muß die Wassersaige des Stollns wassertragbar herstellen und 
des Erbstollns. dieselbe, so wie den Stolln überhaupt so erhalten, daß er den § 172 gedachten Zwecken 
vollständig entspricht. 
Abführung der § 180. Der Erbstöllner ist verbunden, alle seinem Stolln zugehenden Grund= und Auf- 
Wasser. schlagewasser abzuführen, insoweit dieß bei den vorgeschriebenen Dimensionen des Stollns ge- 
schehen kann. Können alle diese Wasser nicht abgeführt werden, so müssen zunächst die Grund- 
wasser abgeführt werden, es steht jedoch den betreffenden Fundgrübnern frei, den Erbstolln 
auf ihre Kosten so zu erweitern, daß er auch ihre Aufschlagewasser abzuführen vermag. 
Die Aufnahme von Wäschwassern hängt von der besondern Vereinigung der betreffenden 
Interessenten ab, sie darf aber nur geschehen, wenn dadurch nach dem Ermessen des Bergamtes 
andern Gruben oder Stölln kein Nachtheil erwächst. 
Veranstaltung §181. Wenn der Erbstolln in eine Fundgrube einkommt, deren Tiefstes bereits unter 
zn icherung der Stollnsohle liegt, so hat der Erbstöllner auf seine Kosten solche Anstalten zu treffen, daß 
baue. die Fundgrube weder an der Benutzung ihrer Baue verhindert wird, noch die Stollnwasser in 
die Tiefbaue der Fundgrube fallen. Werden aber die Schächte erst dann unter die Stolln- 
sohle abgesunken, nachdem der Erbstolln schon eingebracht worden, so muß die Fundgrube jene 
Anstalten auf ihre eigenen Kosten treffen. 
Vorrichtungen §182. Fundgruben, welche ihre Baue nahe bei einem Erbstolln führen, müssen hinrei- 
ver undgruben chend schützende Bergfesten stehen lassen oder, nach dem Ermessen des Bergamtes, solche Vor- 
zur Sicherung 
des Erbstollus. richtungen treffen, daß der Stolln vor Brüchen gesichert ist. 
Crhaltung der § 183. Die Förste und Sohle der Erbstölln ist in der Regel ganz und unverritzt zu er- 
* —*i halten, soweit nicht der Zweck des Stollubetriebes selbst Anlagen (namentlich von Schächten) 
nothwendig macht, die ein Durchbrechen der Stolluförste oder Stollnsohle veranlassen.
	        
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