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unter specieller Polizeiaufsicht stehenden Personen, ingleichen an Unmündige und unter Curatel
Stehende nicht ertheilt werden dürfen.
8 3. In Beziehung auf die vorstehenden Bedingungen unter b und c können jedoch
ausnahmsweise Paßkarten ertheilt werden:
a) Studirenden am Universitätsorte, mit Zustimmung der Universitätsbehörde,.
b) Militärpersonen an ihrem jedesmaligen Aufenthaltsorte, mit Genehmigung ihrer
Militärvorgesetzten,
) unselbstständigen Familiengliedern auf den Antrag des Familienhauptes (Vaters oder
Vormundes), jedoch nur wenn sie das 1 Ste Lebensjahr überschritten haben, und
d) Handlungsdienern, auf den besondern Antrag ihrer Principale, am Wohnorte der
Letzteren.
& 4. Ehefrauen und Kinder, welche gemeinschaftlich mit ihren Ehegatten und resp. Ael-
tern, sowie Dienstboten, welche mit ihren Herrschaften reisen, werden durch die Paßkarten der
letzteren mit legitimirt.
§ 5. Die Paßkarten bleiben allen denjenigen versagt,
a) welche nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paßpflichtig sind,
mithin im Königreiche Sachsen insbesondere den wandernden Dienern, Gesellen, Mühl-
burschen, reisenden Jägern, Gärtnern, Branntweinbrennern und Brauern (Mandat
vom 25sten Januar 1825, Gesetzsammlung von diesem Jahre Seite 17 und Mandat
vom 2 2 sten September 1826, Gesetzsammlung von diesem Jahre Seite 225),
b) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art und
) denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben.
§ 6.0 Das Befugniß zur Ertheilung von Paßkarten steht lediglich den, in der Beilage
Sub O aufgeführten Polizeibehörden, einer jeden jedoch nur hinsichtlich derjenigen Personen
zu, welche innerhalb des, für jede dieser Behörden in derselben Beilage bezeichneten Bezirks
ihren wesentlichen Wohnsitz haben.
Die hiervon abweichenden Vorschriften in § 2 des Paßregulativs vom 27 sten Januar
1818 und in §§ 1 und 2 der Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 15ten Juli
1829 leiden auf die Paßkarten keine Anwendung.
§ 7. Die Königlichen Landgerichte und Justizämter, sowie beziehendlich die Fürstlich
und Gräflich Schönburgischen Justizümter haben, wenn die um Ausstellung von Paßkarten
nachsuchenden Personen nicht in den ihnen unmittelbar untergebenen, sondern in den blos ein-
bezirkten mittelbaren Ortschaften wohnhaft, und ihnen nicht sonst schon als zuverlässige Per-
sonen genau bekannt sind, vor Ertheilung der gebetenen Paßkarten zu verlangen, daß dieselben
zuvörderst von der Gemeindeobrigkeit ihres Wohnorts ein Zeugniß darüber, daß sie die, in
sub a und b angegebenen Eigenschaften besitzen, beibringen.
Diese Zeugnisse, welche unentgeldlich auszustellen sind, sind bei den Acten aufzubewahren.
#8.Den Polizeibehörden wird zur besondern Pflicht gemacht, bei der Ausstellung von
Paßkarten und resp. der in vorstehendem Paragraphen erwähnten Zeugnisse, mit größter Vor-