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Cap. III.
Von den Stollugebührnissen.
§ 193. Wenn der Erbstolln mit seiner Wassersaige in den Kunstschacht oder, wo ein Erbteufe —
solcher nicht vorhanden, in den Hauptförderschacht einer Fundgrube einkommt und zwanzig Stollnzwanäig=
Lachter, oder, dafern er in einer Länge von 500 Lachtern oder mehr vom Mundloche an ge- Hes.
trieben ist, wenigstens zehn Lachter Teufe, saiger vom Rasen bis auf die Stollnsohle gerechnet,
einbringt (Erbteufe), so hat er den zwanzigsten Theil aller Erze, welche von dieser Zeit an bis
zur Zeit, wo seine Berechtigung erlischt, aus der Fundgrube gefördert werden, zu erhalten.
Wenn ein Stöllner in eine Fundgrube, deren Tiefstes die Stollnsohle noch nicht erreicht
hat, durchschlägt, so erhält er diesen Zwanzigsten, dafern der betreffende Grubenbau den ge-
setzlichen oder doch einen solchen Ouerschnitt hat, daß nach dem Ermessen des Bergamtes der
Zweck der Wasser= und Wetterlosung vollständig erfüllt wird; ist letzteres nicht der Fall, so
hat er nur die Hälfte des Zwanzigsten zu erhalten.
8 194. Wenn eine Fundgrube mehrere gangbare Kunstschächte hat, welche nicht sämmtlich Theilung des
durch den Stolln Wasser= und Wetterlosung erhalten oder nicht sämmtlich in der vorgeschriebe= Zwanzizsten.
nen Erbteufe gelöst werden, so hat der Stöllner nur Anspruch auf einen verhältnißmäßigen
Theil des Zwanzigsten, welcher so zu berechnen ist, daß der zwanzigste Theil der aus dem 5
ganzen Grubenfelde geförderten Erze durch die Anzahl der gesammten Kunstschächte getheilt
und dieser Theil um die Zahl der in der Erbteufe durchschlägigen Schächte vervielfacht wird,
so daß z. B. der Stolln, wenn er bei dem Vorhandensein von fünf Kunstschächten in einen
derselben einkommt, #tel, wenn zwei Kunstschächte gelöst sind, Etel erhält u. s. f.
Dieselbe Theilung des Zwanzigsten tritt ein, wenn die Fundgrube in Ermangelung von
Kunstschächten mehrere Hauptförderschächte hat.
*195. Der dem Stöllner zu gewährende Zwanzigste ist rücksichtlich des Silbererzes in Berechnung des
gleicher Weise zu berechnen, wie nach Abschnitt X, §& 274 dieses Gesetzes die an den Staat Zwanzigsten.
zu entrichtende Productenabgabe, und zwar ohne vorgängigen Abzug der letztern. Rücksichtlich
der übrigen Producte ist der Verpflichtete verbunden, dem Stöllner behufs der Berechnung
des Zwanzigsten den nöthigen Nachweis über die Höhe und den Werth der Production, von
welcher der Zwanzigste zu entrichten ist, zu geben.
§l# 196. Die Fundgruben sind die Zwanzigstengebührnisse auch dann zu leisten schuldig, umfang der
wenn der Erbstöllner die von ihnen selbst getriebenen Oerter und Strecken als seine Fortsetzung Verbindlichkeit
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benutzt, ingleichen wenn sie sich des Stollns gar nicht bedienen wollen. 1vrl gnzene
Besitzen dagegen Fundgruben eigene Stölln, so treten die Grundsätze § 198 und der Zwanzig=
8199 ein. stengebührnisse.
*197. Benutzt eine Fundgrube einen Stolln, welcher ihr die gesetzliche Erb= oder Ent-Verhältniß zwi-
erbungsteufe (§ 193, 8 198) nicht einbringt, so hat sie demselben eine, in Ermangelung frei- -