Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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bei mangelnder williger Vereinigung vom Bergamte zu bestimmende Vergütung, welche jevoch die Hälfte des 
sossr s Zwanzigsten nicht übersteigen darf, zu leisten. 
Collision ver- §198. Einem zum Genusse der Zwanzigstengebührnisse berechtigten Stolln wird dieß 
t- Recht durch einen tiefern Stolln entzogen, wenn letzterer mit zwanzig Lachter größerer Saiger- 
erbung. teufe oder bei einer Gesammtlänge von 1000 Lachter, von seinem Ansetzpunkt an gerechnet, 
mit zehn Lachter größerer Saigerteufe unter der Sohle des ersteren, in den von diesem gelösten 
Kunst= oder resp. Hauptförderschacht einkommt. 
Vorzugsrecht, §# 199. Wenn mehrere Stölln zu gleicher Zeit und in gleichen Teufen mit der Erb= oder 
Solln zu ole- Enterbungsteufe in den Kunst- oder resp. Hauptförderschacht einer Fundgrube einkommen, so 
cher Zeit ein- berechtigt das höhere Alter der Verleihung, wenn sie aber zu gleicher Zeit und in verschie— 
kommen. denen Teufen einkommen, die größere Teufe zum Genusse der Zwanzigstengebührnisse. 
Theilung des 8 200. Wenn mehrere Stölln mit der Erb- oder Enterbungsteufe in verschiedene Kunst- 
Zwanzigsten. schächte einer Fundgrube einkommen, so haben sie die von der Fundgrube zu leistenden Zwan- 
zigstengebührnisse nach Anzahl der von ihnen gelbsten Kunstschächte unter sich zu theilen. 
Benutzung §J 201. Wenn ein zum Genusse der Zwanzigstengebührnisse berechtigter Stolln einen 
fremder Stölln. fremden Stolln zu Abführung der Wasser benutzt, so hat er letzterem die Hälfte der Zwanzig- 
stengebührnisse abzugeben. 
Collision zwi- §202. Die Vorschriften §8§ 198, 199, 200 und 201 gelten auch bei der Collision eines 
sche * Erbstollns mit einem Grubenstolln (6J174), jedoch nur in Bezug auf das Feld des Eigen- 
stollln. thümers von letzterem (vergl. § 190). 
In dem § 199 gedachten Falle ist das Recht der Grubenstölln statt nach dem Alter der 
Verleihung, nach dem Alter ihres Betriebes zu beurtheilen. 
Cap. IV. 
Von dem Erlöschen des Erbstollurechts. 
Lossagung. §203. Dem Erbstöllner steht es zu jeder Zeit frei, das Eigenthum an seinem Stolln 
oder an einzelnen Theilen desselben oder nur das Recht zu dessen Weiterbetrieb aufzugeben. 
Verlust des § 204. Wenn der Erbstöllner die gesetzlichen Vorschriften 9§ 177, 178, 179, 180 
Erbstollus. und 181 nicht befolgt und den aufgestellten Betriebsplänen entgegen handelt, so tritt das in 
Abschnitt V, & 84 vorgeschriebene Verfahren, und wenn damit der Zweck nicht erreicht wer- 
den kann, der Verlust des Erbstollus und beziehendlich der betreffenden Theile desselben, sowie 
aller damit verbundenen Erbstollngerechtigkeiten im Wege der Zwangsversteigerung ein und der 
betreffende Stöllner darf binnen den nächsten drei Jahren mit der verlorenen Gerechtigkeit 
nicht wieder beliehen werden.
	        
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