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knüpft, für Bergwerkszwecke gefordert, so ist über die Zulässigkeit der Expropriation vorerst
von der Behörde (§ 218) zu entscheiden. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, theils
a) welche der collidirenden Unternehmungen bei den bestehenden Verhältnissen des Orts
oder der Gegend den größten nationalökonomischen Vortheil oder die Erwerbsverschaffung für
die größere Anzahl von Menschen oder auf eine längere Zeitdauer erwarten läßt, oder auf die
sonstigen Verhältnisse des Bedarfs und des Nahrungsstandes des Orts und der Gegend von
größerem Einflusse ist, theils
b) welche der collidirenden Anlagen mit geringerem Nachtheile für das Unternehmen an
einen andern Ort verlegt werden kann;
I) bei gleichen Verhältnissen in den vorgedachten Beziehungen ist dasjenige Unternehmen,
welches bereits besteht, vor demjenigen, dessen Errichtung erst beabsichtigt wird, zu berück-
sichtigen.
8 215. Wird die Abtretung von Grundstücken oder Gebäuden, welche zu polizeilichen Abtreung“ der
oder sonstigen offentlichen Zwecken benutzt oder in Anspruch genommen werden, zu Bergwerks= zu öffentlichen
wecken be-
zwecken erfordert, so unterliegt die Zulässigkeit der Expropriation ebenfalls der jedesmaligen S
Entscheidung der Behörde (§ 218). Grundstücke.
Hierbei ist in Erwägung zu ziehen, einerseits, welche Wichtigkeit das betreffende Berg-
werksunternehmen in volkswirthschaftlicher Beziehung hat und ob dessen Fortsetzung von der
Expropriation abhängt, andrerseits, von welcher Bedeutung die zu erpropriirende Anlage im
öffentlichen Interesse ist und ob eine Verlegung derselben ohne wesentliche Beeinträchtigung des
letztern Statt finden kann.
§ 216. Wenn die Benutzung von Wasser, welches bereits in Besitz genommen ist, für Abtretung von
Bergwerkszwecke nothwendig ist, so hat die gänzliche oder theilweise Abtretung des Wasser- —
benutzungsrechts an den Bergwerksunternehmer gegen vollständige Entschädigung des bisher «
Berechtigten zu erfolgen, dafern das Bergwerksunternehmen nach § 214, a den Vorzug
verdient. ·
§217.DieEntscheidungdarÜber,obdieAbtretungdesVerlangtenGrundeigenthums ügsxtfgslslzlxtgkp
oder Wasserbenutzungsrechts für den Bergbau nothwendig ist, steht der Bergbehörde zu. wendigkeit der
Abtretung.
8 218. Die Entscheidung darüber, ob ein Eigenthümer sein Grundeigenthum oder ein Entscheidung
Berechtigter sein Wasserbenutzungsrecht zu Bergwerkszwecken nach Vorschrift dieses Gesetzes über die Expro—
abzutreten verbunden sei, erfolgt im Verwaltungswege. priation.
In den 88214, 215 und 218 bezeichneten Fällen haben das bezügliche Bergamt und die
betreffende Ortsverwaltungsbehörde gemeinschaftlich unter Gehör von Sachverständigen zu
entscheiden. Können sich diese Behörden zu einer übereinstimmenden Entschließung nicht ver—
einigen, so ist die Entscheidung von dem Oberbergamte und der betreffenden Kreisdirection,
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