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und, wenn auch diese Behörden verschiedener Ansichten sind, von den Ministerien der Finanzen
und des Innern gemeinschaftlich zu ertheilen.
In gleicher Weise ist von den genannten Mittel- und Oberbehörden auf die gegen ertheilte
Entscheidungen eingewendeten Recurse zu entscheiden.
In allen übrigen Fällen, außer den §§ 214, 215 und 216 bezeichneten, ist die Ent-
scheidung von der Bergbehörde, unter Beobachtung des gewöhnlichen Instanzenzuges, zu
ertheilen.
Abtretung von § 219. Nach den vorstehend §§ 212 bis 218 gegebenen Grundsätzen ist auch jeder
Baumateria— Grundeigenthümer verpflichtet, gegen vollständige Entschädigung die in seinen Grundstücken
« liegenden, zu den § 212 genannten Zwecken des Bergbaues nöthigen Materialien an Steinen,
Kies, Sand, Lehm, Thon und Erdboden an den Bergwerksunternehmer zu überlassen, sowie
die Benutzung und Anlegung der zur Abfuhr dieser Materialien nothwendigen Wege über
seine Fluren zu gestatten.
Eigenthünliche § 220. Das zum Bergbau abzutretende Grundeigenthum muß, wenn der eine oder
“ andere Theil dieß verlangt, eigenthümlich an den Bergwerkseigenthümer abgetreten und von
tretung des letzterem übernommen werden.
runeen Nur dann, wenn eine Bodenfläche, welche zu Gebäuden, gewerblichen oder öffentlichen
Antlagen nicht benutzt wird, zu vorübergehenden bergmännischen Zwecken erforderlich ist, so
daß sie nach dem Gutachten der Bergbehörde nach einem Zeitraume von längstens drei Jahren
an den Grundeigenthümer zurückgegeben werden kann, ist jeder Theil zu dem Verlangen be-
rechtigt, daß die Ueberlassung derselben nur auf die Zeit des Gebrauchs gegen Gewährung voll-
ständiger Entschädigung für die entzogene Benutzung erfolge.
Zurückgabe des §221. Wenn die Ueberlassung des Grundstücks in dem vorbezeichneten Falle auf Ver-
Grundstücks. langen des einen oder andern Theils, oder in andern Fällen auf Zeit geschehen ist, so muß der
Bergwerksunternehmer das Grundstück bei aufhörendem Bergwerksgebrauche in dem Zustande,
wie er es übernommen hat, an den Grundeigenthümer zurückgeben, oder ihm wegen Deteriora-
tion desselben Schadenersatz leisten. Auf des Grundeigenthümers Verlangen hat er deshalb
vorher Sicherheit zu bestellen.
Recht des
Grunveigen= §222. Wenn ein Grundstück durch theilweise Erpropriation so zerstückelt werden würde,
rundeigen- " — » , ...—,
thümers, den daß nach dem Urtheile der Abschätzungsbehörde (§ 225) die fernere zweckmäßige Benutzung
Auskauf ganzer desselben verhindert ist, so kann der Eigenthümer die Erpropriation der betheiligten Grund-
Grundstücke zu ge#eer
verlangen. stückstheile verlangen.
Fortsetzung. §223. Dasselbe kann der Grundeigenthümer verlangen, wenn für sein Grundstück durch
die Bergwerksanlage aus zureichenden, von der Behörde (der Ortsverwaltungs= und der Berg-
behörde) dafür anerkannten Gründen eine künftige erhebliche Benachtheiligung, welche durch
einfachen Schadenersatz nicht zu vergüten sein würde, mit Wahrscheinlichkeit zu befürchten steht.